Das Obergericht des Kantons Uri muss sich zum dritten Mal mit dem Mordvorwurf an einen Erstfelder Barbetreiber auseinandersetzen. Das Bundesgericht akzeptiert den Freispruch wegen des Mordvorwurfs nicht.
Gemäss Anklage soll der Barbetreiber die Ermordung seiner früheren Ehefrau in Auftrag gegeben haben. Diese wurde im November 2010 durch drei Schüsse lebensgefährlich verletzt. Der Auftragsmörder wurde für diese Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt.
Der Barbetreiber seinerseits wurde im ersten Anlauf des Urner Obergerichts im September 2013 wegen versuchten Mordes an seiner Frau und versuchter vorsätzlicher Tötung eines Mannes im Januar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Verurteilten im Dezember 2014 teilweise gut und verlangte eine Neubeurteilung des Falles. Im zweiten Anlauf sprach das Urner Obergericht den Erstfelder für den Vorfall vom Januar 2010 der Gefährdung des Lebens schuldig.
Freispruch kritisiert
Dafür und wegen weiterer Delikte verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie zu einer Busse. Vom Vorwurf des Mordes sprach das Obergericht den Barbetreiber aber frei.
Dieser Freispruch hält gemäss dem aktuellen Urteil des Bundesgerichts vor Bundesrecht nicht stand. Das Gericht führt aus, dass die Würdigung der einzelnen Beweise durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ungenügend begründet worden sei. Zudem sei sie nicht nachvollziehbar und zum Teil offensichtlich unhaltbar. Die sich daraus ergebende Gesamtwürdigung sei nicht rechtsgenügend.
Zu hohe Anwaltsrechnung
Nochmals über die Bücher gehen muss das Urner Obergericht auch bei der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Erstfelder Barbetreibers für das zweite Berufungsverfahren. Der Anwalt hatte rund 110’000 Franken in Rechnung gestellt. Für die erste Berufungsverfahren waren es 40’000 Franken.
Das Obergericht nahm die Kostennote ohne weitere Prüfung an, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Dieses hält nun fest, dass in der Rechnung zahlreiche Positionen aufgeführt seien, die nicht zu vergüten seien. (Urteile 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10.04.2017)