Das Bundesgericht bekräftigt in deutlichen Worten, dass die Integration vor der Religion kommen muss. Ein 14-jähriges Mädchen aus einer strenggläubigen muslimischen Familie im Aargau erhält keinen Dispens vom geschlechtergetrennten Schwimmunterricht in der Schule.
Die 14-Jährige besucht die zweite Klasse einer Bezirksschule im Aargau. 2011 ersuchte sie zusammen mit ihren Eltern darum, vom schulischen Schwimmunterricht befreit zu werden, der alle fünf Wochen nach Geschlechtern getrennt und unter der Leitung eines Lehrers stattfindet.
Burkini erlaubt
Das Dispensationsgesuch wurde von den zuständigen Behörden abgewiesen. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigt hat. In ihrer Beschwerde hatte sich die Familie auf ihre Angehörigkeit zum schiitischen Glauben und ihr damit verbundenes besonders strenges Verständnis des Islam berufen.
Dieses erlaube der bereits geschlechtsreifen Tochter das Schwimmen unter männlicher Beobachtung des Lehrers selbst dann nicht, wenn sie den von der Schule akzeptierten Burkini trage. Hinzu komme, dass andere Männer sie durchs Fenster beobachten könnten.
Kein körperlicher Kontakt
Im übrigen könne das Mädchen bereits schwimmen und besuche einen privaten Schwimmkurs für muslimische Mädchen. Das Bundesgericht verweist zunächst auf sein Grundsatzurteil von 2008: Gemäss diesem Entscheid geht der obligatorische Schulunterricht der Einhaltung religiöser Pflichten grundsätzlich vor.
Anders als im seinerzeitigen Fall sei hier zwar nicht ein junges Kind, sondern ein 14-jähriges Mädchen betroffen. Diesem Umstand habe die Schule indessen dadurch Rechnung getragen, dass der Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werde.
Wohl möge es zutreffen, dass Mädchen in diesem Alter lieber von einer Frau unterrichtet würden. Da die Betroffene bereits schwimmen könne, sei allerdings kein körperlicher Kontakt zum Lehrer notwendig. Zudem sei ihr das Tragen eines Burkinis erlaubt worden.
Idealvorstellungen aufgeben
Mit diesem Ganzkörperbadeanzug bestehe kaum ein Unterschied zum normalen Schulunterricht im Klassenzimmer. Dass ein Mädchen von fremden Männern gesehen werden könne, lasse sich auch andernorts nicht vermeiden, etwa auf dem Schulweg oder in der Turnhalle.
Schliesslich ändere sich auch nichts daran, dass das Mädchen bereits privaten Schwimmunterricht besuche. Beim Schulschwimmen gehe es auch um die Integration, die im Privatunterricht eben gerade nicht stattfinden könne, weil nur muslimische Mädchen teilnehmen würden.
Eine solche Abschottung begünstige vielmehr die Entstehung von Parallelgesellschaften. Insgesamt sei es der Betroffenen und ihren Eltern ohne weiteres zuzumuten, von ihren Idealvorstellungen abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren.