Der beschuldigte Mittelsmann im Schweizer Ableger eines europäischen Fussballwettskandals ist am Dienstag vom Bundesstrafgericht freigesprochen worden. Damit folgte der Richter in weiten Teilen einem Urteil aus dem Jahr 2012.
Der Beschuldigte soll zwei in Deutschland bereits rechtskräftig verurteilten Fussball-Wettbetrügern als Mittelsmann in der Schweiz gedient haben.
Gemäss Bundesanwaltschaft soll der Angeklagte die beiden Wettbetrüger über geeignete Spielpaarungen informiert haben. Ausserdem habe er den Kontakt zu den Spielern gesucht, die potentiell manipulationswillig gewesen seien. Gelang die Manipulation, sei es seine Aufgabe gewesen, die Spieler entsprechend zu entlöhnen.
Mit der beschriebenen Masche verdienten die Wettbetrüger laut der BA innerhalb von weniger als einem halben Jahr insgesamt rund 430’000 Euro. Für den Angeklagten blieben davon rund 15’000 Franken übrig.
Erster Prozess im Jahr 2012
Im Rahmen eines ersten Prozesses 2012 wurde der Fall des 30-jährigen Angeschuldigten an die Bundesanwaltschaft (BA) zurückgewiesen, weshalb das Bundesstrafgericht am Dienstag sich erneut über die Geschichte beugen musste.
Das Gericht forderte damals ein ordentliches Vorverfahren statt eines abgekürzten Verfahrens. Es sprach damals gleichzeitig drei ehemalige Spieler des FC Gossau und des FC Thun vom Vorwurf des Betrugs frei.
Der Einzelrichter argumentierte 2012, dass ein Wettautomat oder ein anonymes asiatisches Online-Portal nicht arglistig getäuscht werden können. Ein Betrug setze die Täuschung einer natürlichen Person voraus.
Vollumfänglicher Freispruch
Ähnlich lautete am Dienstag auch das Urteil des Bundesstrafrichters. Er sprach den Angeklagten vollumfänglich frei. Dieser erhält nun eine Entschädigung von 1’000 Franken, eine Haftentschädigung von 11’600 Franken und eine weitere Genugtuung von 2’000 Franken aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung durch den «Blick».
Für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs müsse klar sein, welche juristische Person konkret am Vermögen geschädigt worden sei, so der Richter. Die Anklageschrift nenne zwar Wettanbieter, bei diesen sei aber offen, wer genau den Schaden erlitten habe.
Es seien wohl auch Menschen auf Seiten der finalen Wettanbieter involviert gewesen, aber es könne nicht gesagt werden, welcher individuelle Wettanbieter genau an seinem Vermögen geschädigt wurde.
Der Richter sagte im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, dass die Beweisführung im automatisierten Wettbereich äusserst schwierig sei. Häufig sei unklar, wer Wetten genau entgegen genommen habe und es würden eine Vielzahl von Wetten für ein einziges Spiel über mehrere Anbieter abgeschlossen.
Bedingte Geldstrafe gefordert
Die Bundesanwaltschaft hatte dagegen am Dienstag einen Schuldspruch für den Beschuldigten gefordert. Ihr Vertreter hielt eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen für angemessen, wobei die bereits verbüsste Untersuchungshaft von 57 Tagen angerechnet werden sollte. Zusätzlich beantragte die Bundesanwaltschaft eine Ersatzforderung von 5000 Franken und die Übernahme von 5500 Franken Verfahrenskosten.
Rechtshilfegesuche aus England hätten ergeben, dass bei «mindestens vier manipulierten Spielen» die Wetten sehr wohl direkt bei Kontaktpersonen platziert worden seien, sagte der Vertreter der Bundesanwaltschaft in seinem Plädoyer. Sobald der eingesetzte Betrag eine gewisse Höhe überschritten habe, sei eine Wette über ein automatisiertes System gar nicht mehr möglich gewesen.
Gesetzesänderung mit Folgen
Letztendlich setzte sich die Verteidigung durch: Sie hatte einen Freispruch auf ganzer Linie beantragt. Sie argumentierte, dass kein asiatischer Wettanbieter in den letzten Jahren wegen möglicher Manipulationen Beschwerde eingelegt habe. «Eine Täuschung ist nicht plausibel», sagte der Verteidiger. Es sei kein unmittelbarer Schaden nachzuweisen.
Der Richter erwähnte in seinem Urteil am Dienstag ausserdem eine Neuregelung im Bereich des Sportbetrugs, mit der sich der Nationalrat in der Frühlingssession beschäftigen muss.
Mit der Änderung des Geldspielgesetzes (15.069) ist auch ein neuer Artikel im Sportförderungsgesetz vorgesehen. Mit diesem sollen direkte und indirekte Wettkampfmanipulationen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden.
Dies hätte dann auch Auswirkungen auf Wettmanipulationen wie sie am Dienstag vom Bundesstrafgericht behandelt wurden. «Künftig dürften ihre Handlungen bestraft werden», sagte der Richter mit Blick zum Beschuldigten, «heute verlassen sie den Gerichtssaal jedoch als freier Mann».