Die Smartphone-Daten eines mutmasslichen Aargauer Hooligans dürfen zumindest teilweise für eine Strafuntersuchung verwendet werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen eine Entsiegelung abgewiesen.
Er soll der Anführer einer notorisch gewaltbereiten Aargauer Fan-Gruppierung sein, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag für Entsiegelung des Smartphones schrieb. Das Telefon war bei einer Hausdurchsuchung des Beschuldigten beschlagnahmt worden.
Dem Mann wird vorgeworfen, dass er an der Schlägerei vom 22. November vergangenen Jahres am Bahnhof Aarau beteiligt war oder diese zumindest mitorganisiert hat.
Das Zwangsmassnahmengericht erlaubte die Auswertung der Daten nur im Zeitraum von einer Woche vor und nach dem 22. November.
Es hat die Entsiegelung ausserdem beschränkt – auf die Rubriken Kontaktliste, Audionachrichten und Voicemail, Fotos, Internetverlauf, Anrufprotokoll, Combox, Videos (mit Einschränkungen), Standorte, Nachrichten, Kalender und Notizen sowie Sonstiges. Dies schreibt das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil.
Die Untersuchungsbehörden fanden bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch pyrotechnische Gegenstände, eine Sturmhaube und sieben DVDs mit «Hooliganfilmen».
Zürcher zogen die Notbremse
Am 22. November 2014 hatten Fans des FC Zürich, die auf der Heimfahrt von einem Auswärtsspiel ihres Clubs im Wallis waren, unweit des Bahnhof Aarau die Notbremse gezogen.
Auf dem Perron beim Gleis 0 trafen sie auf die bereits versammelten Aargauer Fans. Insgesamt prügelten sich kurz vor Mitternacht 40 bis 70 Personen auf dem Bahnhofsgelände. Dabei erlitt eine Person schwere Verletzungen.
Die Aargauer Polizei veröffentlichte zur Identifizierung der Schläger im Februar acht unkenntlich gemachte Bilder einer Überwachungskamera. Daraufhin meldeten sich sieben Schweizer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren sowie ein 36-jähriger Deutscher bei der Polizei.
Zur Untersuchung gegen den hier Beschuldigten kam es gemäss Bundesgerichtsurteil aufgrund von Aussagen einer anderen Person. (Urteil 1B_131/2015 vom 30.07.2015)