Mutmasslicher Nashorn-Dieb wird aus Haft entlassen

Die Fingerabdrücke eines Iren auf einer Museumsvitrine in Genf reichen nicht aus, um ihn weiterhin in Untersuchungshaft zu behalten, hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann wird beschuldigt, am Diebstahl des Horn eines Nashorns beteiligt gewesen zu sein.

Nashorn-Hörner bleiben begehrt (Bild: WWF) (Bild: sda)

Die Fingerabdrücke eines Iren auf einer Museumsvitrine in Genf reichen nicht aus, um ihn weiterhin in Untersuchungshaft zu behalten, hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann wird beschuldigt, am Diebstahl des Horn eines Nashorns beteiligt gewesen zu sein.

Der Beschuldigte muss nun freigelassen werden. Das Massnahmengericht in Genf hatte die Untersuchungshaft bis am 7. Juni verlängert, nachdem der Mann am 3. März das erste Mal befragt worden war. Er sagte dabei aus, dass er nichts zu tun habe mit dem Diebstahl des Horns, das einen Wert von 150’000 Franken hat.

Als Indiz dafür, dass er am Diebstahl in Genf beteiligt gewesen sein könnte, nennt das Bundesgericht seine Zugehörigkeit zu den Travellers. Das ist eine Gruppe von Fahrenden aus Irland und Grossbritannien. Mitglieder dieser Gruppe hatten 2011 in verschiedenen Museen Hörner von ausgestopften Nashörnern abgeschnitten und gestohlen. Drei Mitglieder wurden 2012 in Deutschland verurteilt.

Kontakt nicht erwiesen

Die Lausanner Richter zählen die Anwesenheit des Vaters, des Bruders und weiterer Traveller im Museum in Genf wenige Tage vor dem Diebstahl als weiteren belastenden Punkt gegen den Beschuldigten auf. Sie entkräften das Element jedoch, indem sie in ihrem Urteil schreiben, dass es nicht erwiesen sei, dass der Inhaftierte Kontakte spezifischer Art zu diesen gehabt habe.

Zudem geht das Bundesgericht nicht davon aus, dass es neben den Fingerabdrücken gesicherte Tatsachen gibt, die für die Anwesenheit des Mannes zur Tatzeit in Genf sprechen.

Auch die Verurteilung des Bruders des Iren in den USA wegen illegaler Einfuhr von Rhinozeros-Hörnern könne nicht zulasten des Beschuldigen ausgelegt werden, so das Bundesgericht. (Urteil 1B_137/2014 vom 03.06.2014)

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