Mutmasslicher Täter von Schübelbach weiterhin auf der Flucht

Der 34-jährige Mann, der verdächtigt wird, am Mittwoch in Schübelbach seine Gattin erschossen zu haben, ist von der Polizei noch nicht gefasst worden. Die Fahndung laufe, sagte David Mynall, Sprecher der Kantonspolizei Schwyz, am Freitag auf Anfrage.

Die Polizei fahndet weiter nach dem Schützen (Symbolbild) (Bild: sda)

Der 34-jährige Mann, der verdächtigt wird, am Mittwoch in Schübelbach seine Gattin erschossen zu haben, ist von der Polizei noch nicht gefasst worden. Die Fahndung laufe, sagte David Mynall, Sprecher der Kantonspolizei Schwyz, am Freitag auf Anfrage.

Die Frau war am Mittwochmittag auf dem Parkplatz beim Bahnhof Schübelbach erschossen worden. Zwei Männer, die in die Tat involviert sein könnten, wurden festgenommen. Sie befänden sich weiterhin in Haft, sagte Mynall.

Der Tat verdächtigt wird der Ehemann, der im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt im Januar, Februar und Mai festgenommen worden ist. Die ersten beiden Male sah das Zwangsmassnahmengericht von einer Inhaftierung ab, ordnete aber ein Kontakt- und Rayonverbot sowie nach der zweiten Festnahme eine psychiatrische Begleitung an.

Nach der dritten Festnahme wurde der Mann in Untersuchungshaft gesetzt. Die Strafverfolgungsbehörden mussten den Mann nach rund einem Monat aber auf freien Fuss setzen, weil ein Gutachten ihm nur ein „eher moderates Gefährdungspotential“ attestierte.

Zur Freilassung sagte Mynall, dass für eine Untersuchungshaft ein besonderer Haftgrund nötig sei. Dieser sei mit dem Gutachten weggefallen.

Bundesrecht ist massgebend

Der Schwyzer Sicherheitsdirektor André Rüeggsegger zeigte sich auf Anfrage von der Tat „schockiert“. Man werde nicht zur Tagesordnung übergehen, aber die Einflussmöglichkeiten der Regierung seien beschränkt. Er verwies darauf, dass das Bundesrecht vorschreibe, wann jemand in Untersuchungshaft gehalten werden dürfe.

Bei den Entscheidungen über eine Haft oder Freilassung seien die Behörden oft auf Gutachten angewiesen, sagte Rüeggsegger. Er wolle dem Gutachter nicht unterstellen, dass er seine Arbeit nicht habe gut machen wollen. Eine Patentlösung, wie mit solchen Fällen der Drohung umzugehen sei, gebe es nicht.

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