Die Schweiz soll bei Gruppenanfragen Amtshilfe leisten und so dazu beitragen, dass Steuersünder identifiziert werden können. Nach dem Ständerat hat sich auch der Nationalrat dafür ausgesprochen, solche Anfragen im Steueramtshilfegesetz nicht auszuschliessen.
Gruppenanfragen gehören seit Mitte Juli zum OECD-Standard. Dies bedeutet, dass die Staaten auch dann Amtshilfe leisten, wenn sich das Gesuch auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen bezieht, die sich durch ein bestimmtes Verhaltensmuster verdächtig gemacht haben.
Auch der Vertreter der Schweiz bei der OECD stimmte der Neuerung zu. Im Schweizer Recht ist der neue Standard jedoch noch nicht verankert. Der Bundesrat hatte Gruppenanfragen im Steueramtshilfegesetz ursprünglich sogar ausschliessen wollen: Amtshilfe sollte ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet werden.
Wegen des neuen OECD-Standards kam der Bundesrat jedoch darauf zurück und empfahl, Gruppenanfragen zuzulassen. Der Ständerat strich in der Folge die Wendung „im Einzelfall“ aus dem Gesetz. Dem hat nun auch der Nationalrat zugestimmt, mit 130 zu 54 Stimmen.
Dagegen stellte sich die SVP. „Damit tragen Sie heute das Bankkundengeheimnis zu Grabe, und zwar definitiv“, sagte Caspar Baader (SVP/BL). Es gehe nicht an, Gruppenanfragen zuzulassen, ohne die Voraussetzungen genau zu definieren. Baader warnte davor, alle ausländischen Kunden vom Schweizer Finanzplatz zu vertreiben.
Warnung vor schwarzen Listen
Die Befürworter warnten vor schwarzen oder grauen Listen, wenn die Schweiz den OECD-Standard nicht umsetze. Dies sollte sich die Schweiz ersparen, befand Louis Schelbert (Grüne/LU). Die Schweiz sollte ohnehin nicht verteidigen, was sie letztlich doch werde aufgeben müssen.
Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) plädierte ebenfalls dafür, die Gruppenanfragen zuzulassen. Sie warf allerdings die Frage auf, was denn nun für jene Länder gelte, mit welchen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen ohne Gruppenanfragen abgeschlossen habe.
Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf antwortete, in diesen Fällen gelte der Text der Doppelsteuerungsabkommen. Die meisten Abkommen seien aber offen formuliert. Nur in einzelnen seien Gruppenanfragen ausgeschlossen. Diese müssten angepasst werden.
Gruppenanfragen explizit vorgesehen sind bisher nur im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, das allerdings noch nicht in Kraft ist.