Ab nächstem Jahr dürfen Kreditinstitute nicht mehr aggressiv für Kleinkredite werben. Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossenen Regeln auf nächstes Jahr in Kraft gesetzt. Damit sollen vor allem Jugendliche besser vor Verschuldung geschützt werden.
Speziell auf Junge gemünzte Werbung soll ganz untersagt werden. Das Verbot ist im Entwurf einer Branchenvereinbarung vorgesehen, den der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) und der Leasingverband ausgearbeitet haben. Im Gesetz ist das Verbot aggressiver Werbung nämlich nur als Grundsatz festgehalten. Was als aggressiv gilt, kann die Kreditbranche selber definieren.
Untersagt ist gemäss dem Entwurf, bei Konsumenten den Eindruck zu erwecken, dass Kleinkredite besonders rasch und ohne detaillierte Kreditfähigkeitsprüfung vergeben werden. Das schliesst Werbung mit «Expresskrediten» oder «sofort Bargeld» aus.
Auch mit ökonomisch offensichtlich nicht sinnvollen Argumenten darf nicht geworben werden. Dazu gehört etwa die Aufnahme eines Kleinkredits zum Abbau von Schulden. Kredite zur Finanzierung von Ferien oder Festen dürfen ebenfalls nicht angepriesen werden. Die Kreditinstitute verpflichten sich mit der Vereinbarung auch, umfassend über die Risiken von Kleinkrediten zu informieren und weitere Präventionsmassnahmen zu unterstützen.
Nach Angaben von VSKF-Geschäftsführer Robert Simmen hat sich das Bundesamt für Justiz insgesamt positiv zum Entwurf geäussert. Einige Kritikpunkte seien noch «in Bearbeitung». Simmen betont aber, dass eine Genehmigung durch das Bundesamt nicht nötig sei.
Die neuen Regeln gelten ab nächstem Jahr. Der Bundesrat hat am Dienstag entschieden, die vom Parlament im letzten März beschlossene Änderung des Konsumkreditgesetzes, die der Vereinbarung zu Grunde liegt, per 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen. Die Konvention soll gleichzeitig in Kraft treten.
Ab Anfang nächstem Jahr gilt auch das 14-tägige Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen. Diese Gesetzesänderung hat das Parlament letzten Juni nach jahrelangen Diskussionen beschlossen.
Zunächst ging es darum, das geltende Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auf Telefonverkäufe auszudehnen. Dann wurde lange über ein Widerrufsrecht auch bei Käufen im Internet gestritten. Dies stellte sich aber als nicht mehrheitsfähig heraus. Schliesslich setzte sich ein Minimalkonsens durch. Vom 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsrecht bei Telefon- und Haustürgeschäften ausgenommen sind unter anderem Käufe unter 100 Franken.