Neues Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich ist unterschriftsreif

Das neue Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist nach Nachverhandlungen bereit für die Unterzeichnung. Der Bundesrat gab am Mittwoch grünes Licht für den umstrittenen Vertrag. Frankreich gewährte einige wenige Konzessionen zur ersten Fassung.

Das Abkommen mit Frankreich umfasst auch Immobilien in der Schweiz (Bild: sda)

Das neue Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist nach Nachverhandlungen bereit für die Unterzeichnung. Der Bundesrat gab am Mittwoch grünes Licht für den umstrittenen Vertrag. Frankreich gewährte einige wenige Konzessionen zur ersten Fassung.

Frankreich verlangt die Revision des geltenden Abkommens aus dem Jahr 1953. Das Land wollte nicht mehr tolerieren, dass französische Erben von in der Schweiz wohnhaft gewesenen Personen die französischen Erbschaftssteuer umgehen können. Als der bereits paraphierte Vertrag vor einem Jahr in die Anhörung ging, setzte es aber vorab in der Westschweiz heftige Kritik ab.

Der genaue Wortlaut des neuen Abkommens wird erst öffentlich, wenn dieses im Juli unterzeichnet wird, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mitteilte. Der Bundesrat ermächtigte am Mittwoch Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf zur Unterschrift.

Immobilien werden besteuert

Schon jetzt ist klar, dass der Stein des Anstosses im Abkommen geblieben ist: Frankreich wird künftig Erbschaften von Franzosen mit französischem Wohnsitz besteuern können, auch wenn die verstorbene Person in der Schweiz gelebt hat und es sich beispielsweise um Immobilien in der Schweiz handelt.

Das war im Abkommen von 1953 nicht vorgesehen. Laut dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) fällt eine solche Regelung international aber nicht aus dem Rahmen. Noch immer geht nämlich das Schweizer Steuerrecht vor und erst in zweiter Linie gilt französisches Recht. Konkret: Wer Erbschaftssteuern in der Schweiz bezahlt, kann diese in Frankreich anrechnen lassen.

Fast kein Kanton erhebt allerdings Erbschaftssteuern von Ehegatten und direkten Nachkommen. Eine Ausnahme sind die an Frankreich angrenzenden Kantone Waadt und Neuenburg. Sie lassen jedoch Freibeträge zu. In Genf fallen zudem bei Pauschalbesteuerten Erbschaftssteuern an. Wie viele Personen in der Schweiz betroffen sind, lässt sich laut SIF nicht beziffern.

Besser als doppelt besteuert

Gegen die Besteuerung von Immobilien in der Schweiz durch ausländische Staaten hatte sich unter anderen auch der Nationalrat gewehrt. Er hiess in der Sommersession eine entsprechende Motion gut.

Der Bundesrat machte schon da klar, dass das Vorgehen Frankreichs im Einklang mit internationalem Steuerrecht stehe. Er bekräftigte nun auch erneut, dass es schlechter wäre, gar kein Abkommen zu haben, da in diesem Fall eine Doppelbesteuerung drohen würde. Frankreich könnte sein Recht «uneingeschränkt anwenden».

Dafür erhofft sich die Regierung, dass dank der Unterzeichnung des Abkommens der «strukturierte Dialog» mit Frankreich über andere Streitpunkte weitergeführt werden kann. Dazu zählt der Bundesrat die Amtshilfe in Steuersachen, eine Vergangenheitsregelung für den Finanzplatz, die Pauschalbesteuerung oder die Steuerstreitigkeiten um den Flughafen Basel-Mülhausen.

Nächster Artikel