Niederlage für den ehemaligen SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli: Das Bundesgericht hat seine Beschwerde im Zusammenhang mit der Aufhebung der Immunität der abgetretenen Zürcher Regierungsrätin Regine Aeppli (SP) abgewiesen. Das Vorgehen sei korrekt gewesen.
Im Sommer 2014 reichte die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ein Ermächtigungsgesuch bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates ein. Dieses sollte eine Strafuntersuchung gegen Aeppli ermöglichen.
Der ehemaligen Bildungsdirektorin wurde vorgeworfen, im September 2012 den damaligen Rektor der Universität Zürich, Andreas Fischer, dazu angehalten zu haben, Mörgeli als Kurator des Medizinhistorischen Museums zu entlassen.
Der Zürcher Kantonsrat lehnte es im Februar allerdings ab, Aepplis Immunität aufzuheben. Im Parlament stimmten nur die SVP sowie ein Mitglied der EDU dafür. Die anderen Fraktionen stellten sich gegen das Gesuch – nicht zuletzt, um einen Schlussstrich unter die Affäre Mörgeli zu ziehen und die Universität vor weiterem Reputationsschaden zu bewahren.
Mörgeli hatte keine Akteneinsicht
Mit diesem Entscheid gab sich Mörgeli nicht zufrieden. Er reichte eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Ermächtigungsverfahren war er nicht als Partei zugelassen worden und hatte damit auch keine Akteneinsicht.
Wie das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil festhält, besteht in Fällen wie dem vorliegenden in dem Sinne ein Anspruch auf ein rechtliches Gehör, als dass die Ermächtigungsbehörde die Darlegungen Mörgelis zur Kenntnis nehmen und ihren Entscheid begründen musste. Diese Begründung musste sie ihm mitteilen. All dies ist geschehen.
Das Bundesgericht ist auf die Rüge bezüglich Akteneinsicht deshalb gar nicht eingetreten. Den Rest der Beschwerde hat es abgewiesen, da das Ermächtigungsgesuch in einer öffentlichen Sitzung des Kantonsrats beraten wurde. Der Beschluss wurde darüber hinaus im Amtsblatt publiziert, womit Mörgeli davon Kenntnis nehmen konnte. (Urteil 1D_2/2015 vom 04.11.2015)