Nutzungseinschränkung in Gärten in Siedlung «Elsässli» SO bestätigt

Kinder bis zwölf Jahre dürfen sich in der ehemaligen Arbeitersiedlung «Elsässli» in Derendingen SO auf vier Grundstücken nicht mehr auf den Rasenflächen aufhalten. Diese und weitere Einschränkungen der Nutzungsrechte wegen hoher Konzentrationen an krebserregenden Stoffen im Boden hat das Bundesgericht bestätigt.

Kinder bis zwölf Jahre dürfen sich in der ehemaligen Arbeitersiedlung «Elsässli» in Derendingen SO auf vier Grundstücken nicht mehr auf den Rasenflächen aufhalten. Diese und weitere Einschränkungen der Nutzungsrechte wegen hoher Konzentrationen an krebserregenden Stoffen im Boden hat das Bundesgericht bestätigt.

Die Gemeinde Derendingen, Besitzerin einer der vier betroffenen Parzellen, hatte gegen eine entsprechende Verfügung des Kantons Solothurn Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Der Grund für die hohen Werte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind Teerplatten, die wahrscheinlich vor 1950 zur Befestigung von Wegen und Plätzen in der Siedlung verwendet worden waren. Sie stammten vom Dach der zur Siedlung gehörenden Kammgarnspinnerei, das erneuert wurde.

Proben im Herbst 2010 brachten ans Licht, wie stark die Böden belastet sind: Der maximal zulässige Wert an den genannten Kohlenwasserstoffen liegt bei 100 mg/kg, in der Siedlung wurden Maximalwerte von 1270 mg/kg gemessen.

Weil in diesem Fall das Bodenrecht zur Anwendung kommt, ist eine Nutzungseinschränkung zulässig. Die Gemeinde Derendingen ist der Ansicht, dass es sich um einen belasteten Standort nach Altlastenrecht handelt.

Das Umweltschutzgesetz sieht in solchen Fällen vor, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. (Urteil 1C_609/2014 vom 03.08.2015)

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