Olten SO verbietet Strassenstrich während des Tages

Die Stadt Olten schränkt den Strassenstrich im Industriegebiet in der Nähe des Bahnhofes ein. Der Stadtrat hat ein Verbot der Strassenprostitution von morgens 5 Uhr bis abends 20 Uhr beschlossen. Die Sexarbeiterinnen bieten sich teilweise bereits am frühen Nachmittag an.

Die Stadt Olten schränkt den Strassenstrich im Industriegebiet in der Nähe des Bahnhofes ein. Der Stadtrat hat ein Verbot der Strassenprostitution von morgens 5 Uhr bis abends 20 Uhr beschlossen. Die Sexarbeiterinnen bieten sich teilweise bereits am frühen Nachmittag an.

Zurzeit sind an Nachmittagen bis zu 15 Prostituierte unterwegs; nach dem Zahltag sind es noch einige mehr, wie der Stadtrat am Donnerstag mitteilte.

Das vorläufig für die Dauer eines Jahres geltende Verbot betrifft die Haslistrasse im Industriegebiet. Diese Strasse wird am Tag von Familien und Schülern sowie von Kunden und Lieferanten der dort ansässigen Gewerbetreibenden genutzt.

Frauen weichen nach Olten aus

Die Strassenprostitution ist gemäss Stadtrat nicht nur saisonal starken Schwankungen unterworfen. Wenn die Behörden in anderen Städten Verbote erlassen, so weichen die dortigen Sexarbeiterinnen oft nach Olten aus.

Bereits 2011 hatte der Stadtrat versucht, den Strassenstrich einzudämmen. An den Wendekreiseln der Strasse im Industriegebiet liess er stationäre Schranken installieren.

Diese Schranken sind während der Zeit von 20 bis 5 Uhr geschlossen. Sie unterbrechen die „Endlosschlaufe“ des motorisierten Individualverkehrs der Freier und Gaffer.

Diese Massnahmen wirkten laut Stadtrat aber nur für kurze Zeit. Die Wandlungs- und Anpassungsfähigkeit des Milieus sei unterschätzt worden. Seit dem vergangenen Sommer kompensierten die Frauen diese Restriktionen durch längere Präsenzzeiten.

Stadtrat will Sicherheit garantieren

Prostitution ist grundsätzlich legal und steht unter dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit, wie der Stadtrat festhält. Ein generelles Verbot der Strassenprostitution wäre deshalb mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar.

Die Strassenprostitution kann aber wie jede andere wirtschaftliche Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen werden, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Im Fall des Strassenstrichs begründet der Stadtrat die Einschränkungen mit der Sicherheit im öffentlichen Raum.

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