An den unteren Gerichten von Basel-Stadt werden weiterhin Laien richten. Diese werden jedoch statt vom Volk künftig vom Grossen Rat gewählt.
Der Grosse Rat hat das neue Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) angenommen. Demnach sollen Laien auch künftig an den unteren Gerichten als Richter eingesetzt werden. Eine juristische Ausbildung soll für Richterinnen und Richter im Stadtkanton auch in Zukunft nur am Appellationsgericht sowie für die Fachrichter von Arbeits- und Jugendgericht Wahlvoraussetzung sein. Präzisiert werden Unvereinbarkeitsregeln.
Das neue Gesetz nimmt Anliegen einer SP-Motion auf. Zum einen wird neu auf die Unterscheidung zwischen Richtern und Ersatzrichtern verzichtet. Die Richter wurden bisher vom Volk, die Ersatzrichter dagegen vom Parlament gewählt.
Zum anderen wird für die Wahl der Richterinnen und Richter – die bei den Wahlberechtigten kaum je Wellen wirft – künftig das Parlament zuständig. Der Grosse Rat muss Richter ausgewogen wählen. Zu beachten sind etwa fachliche Eignung, zeitliche Verfügbarkeit und Geschlecht, letzteres ohne Quote. Das Volk wählt weiterhin die Präsidien.
Eigene Justizverwaltung
Das neue Gesetz bringt zudem eine unabhängige Justizverwaltung, wie sie die Kantonsverfassung von 2005 verlangt. Unter anderem soll dabei künftig ein neu geschaffener Gerichtsrat Budget und Rechnung der Justiz vor dem Grossen Rat vertreten. Weiter bekommt das Zivilgericht eine Aufstockung seiner Präsidien um 50 Stellenprozent.
Diese zentralen Punkte waren in der Debatte unbestritten. Allseits wurde die gründliche Arbeit der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) gelobt. Laut Justiz- und Sicherheitsdirektor Baschi Dürr besteht keine Malaise, vielmehr mache die Revision aus Generationen-Flickwerk wieder ein Gesetz aus einem Guss.
Der gelungene Kompromiss liess den FDP-Sprecher auf einen Antrag verzichten für ein neues Handelsgericht, das ihm eigentlich sinnvoll erschienen. Leise Kritik gab es von der GLP, weil die Ruhegehälter anders geregelt sind als für die Regierung. Ein Freisinniger sah in den Richter-Anforderungen zudem einen Juristen-«Heimatschutz».
Gegen Rollenwechsel
Detailanträge stellten SP und Grünes Bündnis: Letzeres wünschte für normale Mitglieder der Schlichtungsstellen nicht neu die gleich strengen Unvereinbarkeitsregeln wie für Gerichte, etwa für Parlamentsmitglieder. Die heutige Praxis mit Interessenvertretern, die Schlichten vor Richten setzen, funktioniere gut.
Mit Verweis auf eine strikte Gewaltentrennung wurde dieser Antrag jedoch abgelehnt mit 73 gegen zwölf Stimmen. Bis zu einem Streitwert von 2000 Franken habe etwa die Miet-Schlichtungsstelle sehr wohl eine echte Entscheidkompetenz, hiess es.
Die SP störte sich derweil am heute nicht seltenen Rollenwechsel von Anwälten zu Richtern. Sie beantragte, am Appellationsgericht keine Richter zuzulassen, die als Parteivertreter auftreten in Fällen, die vor das Appellationsgericht weitergezogen werden können. Dies kam mit 43 gegen 41 Stimmen bei 3 Enthaltungen durch.
Dagegen argumentierte Dürr mit einem Mangel an qualifizierten Personen im kleinen Stadtkanton; das neue Gesetz biete einen guten pragmatischen Ansatz. Auch die FDP plädierte erfolglos für die Kommissionsfassung: Bei Personen mit absehbaren Interessenkonflikten könne die Wahlvorbereitungskommission eingreifen.
Ohne Gegenstimmen
Weniger erfolgreich war die SP mit ihrem zweiten Antrag: Mit 44 gegen 39 Stimmen lehnte der Rat eine Senkung der Streitwert-Limite für Einzelrichter von 30’000 auf 10’000 Franken ab. Die meisten anderen Kantone hätten ebenfalls eine Limite von 30’000 Franken, hiess es mehrfach.
Am Ende wurde die Verfassungsänderung zur Revision mit 79 zu null Stimmen bei Enthaltungen beschlossen; sie soll im Herbst an die Urne kommen. Das neue GOG wurde mit 81 zu null Stimmen bei drei Enthaltungen gutgeheissen. Die Vorlage enthält Änderungen in rund 30 kantonalen Gesetzen; fünf weitere werden damit aufgehoben.
Das neue GOG soll das bestehende Gesetz von 1895 ablösen. Die ersten Gerichtswahlen nach neuem Recht sollen wegen der nationalen Wahlen vom Herbst 2015 erst 2016 durchgeführt werden, weshalb sich die laufende Amtsperiode um ein halbes Jahr verlängert. Vollumfänglich wirksam werden soll das neue Gesetz per 1. Juli 2016.