Pensionskasse Solothurn muss ehemaligen Versicherten Geld zahlen

Die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) muss 417 Versicherten der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), die per Ende 2010 zur Basellandschaftlichen Pensionskasse wechselten, zusätzliches Geld überweisen. Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Gelder aus dem Risikofonds und aus dem Teuerungsfonds, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. (KEYSTONE/Gaetan Bally)

(Bild: GAETAN BALLY)

Die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) muss 417 Versicherten der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), die per Ende 2010 zur Basellandschaftlichen Pensionskasse wechselten, zusätzliches Geld überweisen. Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Gelder aus dem Risikofonds und aus dem Teuerungsfonds, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hob eine Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht in Solothurn auf, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid hervorgeht.

Damit erzielten 59 Beschwerdeführer einen Sieg gegen die PKSO. Die Stiftungsaufsicht muss nun entscheiden, wie hoch die Nachzahlungen genau ausfallen. Es dürfte sich unter dem Strich um eine einstellige Millionensumme handeln.

Hintergrund des komplizierten Rechtsstreits ist die Tatsache, dass die FHNW ihre rund 1900 Mitarbeitenden seit Anfang 2011 bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert hat. Diese Versicherten wechselten aus sieben verschiedenen Pensionskassen. 417 aktive Versicherte waren bei der Pensionskasse Kanton Solothurn.

Rückstellungen zurückbehalten

Die PKSO gab den Versicherten die volle Austrittsleistung mit – jedoch ohne einen Anteil der Rückstellungen (Risikofonds und Teuerungsfonds). Der Deckungsgrad der PKSO betrug zum Zeitpunkt des Austritts nur 70,7 Prozent.

Die Kasse sowie die BVG- und Stiftungsaufsicht stellten sich auf den Standpunkt, dass eine Mitgabe von anteiligen Rückstellungen zu einer Ungleichbehandlung der Personen führe, die in der Pensionskasse blieben. Diese müssten sich allenfalls an einer Sanierung der Pensionskasse beteiligen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt das nicht. In seinen am Dienstag veröffentlichten Erwägungen erläutert das Gericht den Sonderfall zum Zeitpunkt des Austritts. So habe die PKSO dank der damaligen Leistungsgarantie des Kantons Solothurn bei den Austrittsleistung keinen versicherungstechnischen Fehlbetrag angerechnet.

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