Die Personenfreizügigkeit hat ihre Grenzen. Sie erlaubt es EU-Bürgern nicht, in der Schweiz ein Bleiberecht auf unbestimmte Zeit zu erhalten, wenn sie keine Arbeitsstelle mehr finden. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil wies das höchste Schweizer Gericht die Beschwerde eines 40-jährigen Deutschen ab, der 2006 in die Schweiz gekommen war. Er wurde als angelernter Arbeiter im Kanton Solothurn eingestellt und erhielt den B-Ausweis.
Er verlor später seinen Job und bezog von 2008 bis 2010 Arbeitslosengelder. Danach war der Mann von Sozialhilfe abhängig. Im Jahr 2011 wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert. Diese war erneuerbar – jedoch nur unter der Bedingung, dass der Deutsche in der Folge eine neue Stelle finden würde. Das war aber nicht der Fall.
Nachdem das Solothurner Verwaltungsgericht den Antrag, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, abgelehnt hatte, gelangte der Mann mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses bestätigte nun das vorinstanzliche Urteil. Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Solothurner Behörden zu Recht eingeschritten seien.
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer Arbeit nachgehen, bekommen eine während fünf Jahren gültige Aufenthaltsbewilligung. Wenn sie nach Ablauf dieser Zeit seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind, darf die Aufenthaltsbewilligung nicht um mehr als ein Jahr verlängert werden.
Der Bundesrat hat im vergangenen Jahr ein Projekt gestartet, dass in die gleiche Richtung geht. Er schlägt vor, jede Inanspruchnahme von Sozialhilfe von arbeitslosen EU-Bürgern abzulehnen. Diese Massnahme, die selbst von linken Kreisen breite Unterstützung erhält, würde auch für alle Familienangehörigen gelten. Die Vernehmlassung ging im vergangenen Oktober zu Ende.