Der Kirchgemeinderat der Reformierten Kirche Solothurn ist bei der Abwahl des Bellacher Pfarrers korrekt vorgegangen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Pfarrers, der seit Ende Oktober 2013 nicht mehr im Amt ist, abgewiesen.
Er beantragte vor Bundesgericht unter anderem, dass seine Wiederwahl per 1. Juli 2013 festzustellen sei. Zudem sei ihm eventualiter eine Entschädigung von rund 257’000 Franken und eine Genugtuung von 20’000 Franken zu bezahlen.
Die Beschwerde steht vor dem Hintergrund eines lange währenden Konflikts zwischen den Kirchbehörden und dem Pfarrer. Weder Gespräche, Mediationen noch Coachings führten zu einer Verbesserung der Situation.
Im September 2013 verfügte der Kirchgemeinderat schliesslich die Nichtwiederwahl des Pfarrers. Dieser beschritt den juristischen Weg, um sich dagegen zu wehren – allerdings erfolglos.
Das Bundesgericht kommt in seinem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Nichtwiederwahl korrekt abgelaufen ist. Der Pfarrer hatte vor der Abwahl wiederholt die Möglichkeit, sich zu Vorwürden zu äussern.
Was die abgelehnten finanziellen Ansprüche betrifft, so halten die Lausanner Richter fest, dass der Pfarrer «nicht einmal ansatzweise» darlege, welche Vorschriften die Vorinstanz diesbezüglich verfassungswidrig angewendet habe.
Auf die Kritik, wonach es willkürlich sei, wenn einem langjährigen Beamten der Lohn nicht einmal zwei Monate über seine Nichtwiederwahl hinaus ausbezahlt werde, will das Bundesgericht gar nicht weiter eingehen. (Urteil 8C_559/2015 vom 09.12.2015)