Die Porträts der im Nationalrat vertretenen Parteien in der Broschüre für die Wahlen haben nicht gegen geltendes Recht verstossen. Das hat das Bundesgericht entschieden und Beschwerden der Piratenpartei aus den Kantonen Aargau, Zug und Zürich abgewiesen.
Die Piratenpartei Schweiz hatte bemängelt, dass die Bundeskanzlei mit der Broschüre zugunsten der im Nationalrat vertretenen Parteien direkt in den Wahlkampf eingegriffen und die Piratenpartei diskriminiert habe. Sie sei ausserdem über ihren gesetzlichen Auftrag hinausgegangen, eine kurze Wahlanleitung zu erstellen.
Die Beschwerdeführer beantragten in ihren Beschwerden vor Bundesgericht, dass die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats abzubrechen beziehungsweise aufzuheben sei. Allenfalls sei festzustellen, dass die Selbstporträts rechtswidrig seien.
Minimale Breite verlangt
Das Bundesgericht verweist in seinem am Dienstag publizierten Urteil auf seine bisherige Rechtsprechung: Es anerkennt ein öffentliches Interesse daran, in erster Linie Parteien und Gruppierungen zu unterstützen, die über ein Minimum an Anhang und eine gewisse politische Breite der politischen Anliegen verfügen.
Eine Differenzierung zwischen Parteien nach ihrer Bedeutung und eine unterschiedliche Behandlung seien somit zulässig, wenn sie sich auf objektive Kriterien abstützen. Der Zugang zur Beteiligung an Wahlen dürfe darüber hinaus aber nicht übermässig beschränkt werden.
Eine absolute Gleichbehandlung aller zur Nationalratswahl antretenden Parteien sei nicht möglich, da nicht von allen ein Selbstporträt publiziert werden könne.
Die Beschwerdeführer forderten, darauf abzustellen, ob eine Gruppierung national organisiert sei oder nicht. Wie bereits die Bundeskanzlei hält auch das Bundesgericht diese Unterscheidung der Parteien für ein wenig taugliches Kriterium.
Informationen auf Wahlzetteln
In seinem Entscheid schreibt das Bundesgericht zudem, dass die Ungleichbehandlung dadurch relativiert werde, dass den Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Wahlanleitung der Bundeskanzlei alle Listen-Wahlzettel zugestellt würden. Damit werde klar, welche Gruppierungen zur Wahl antreten würden. (Urteil 1C_522/2015, 1C_527/2015 und 1C_535/2015 vom 29.10.2015)