Der Polizei ist es erlaubt, von ausländischen Verkehrssündern direkt ein Bussendepot zu verlangen. Laut Bundesgericht sind die Gesetzeshüter nicht verpflichtet, jeweils vorgängig die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft einzuholen.
Ein Franzose war 2011 auf der Autobahn A2 Richtung Basel mit einer Geschwindigkeit von 109 anstatt der erlaubten 80 Stundenkilometer erwischt worden. Um die Zahlung der späteren Busse zu sichern, erhob die Polizei von ihm vor Ort ein Depot von 550 Franken, das der Verkehrssünder per Kreditkarte bezahlte.
Gefahr in Verzug
Später erhob der Mann Beschwerde gegen das Vorgehen der Schweizer Ordnungshüter. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gab ihm im vergangenen Oktober Recht und ordnete die Rückzahlung des Depots an. Es war zum Schluss gekommen, dass die Polizei nicht selber zur Sicherstellung berechtigt gewesen sei.
Vielmehr sei in solchen Fällen erforderlich, dass sich die Polizei von der Staatsanwalt vorgängig ermächtigen lasse. Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen.
Laut den Richtern in Lausanne kann sich die Polizei für ihr direktes Vorgehen auf Artikel 263 der neuen Eidgenössischen Strafprozessordnung stützen. Die Bestimmung erlaube die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, wenn Gefahr im Verzug sei.
Bewilligung kommt sowieso
Das sei hier der Fall, da die Eintreibung allfälliger Bussen und entsprechender Verfahrenskosten scheitern könnte, wenn die Betroffenen erst einmal in ihr Heimatland zurückgekehrt seien.
Für fehlbare ausländische Verkehrsteilnehmer würde sich im übrigen nach Ansicht der Richter in Lausanne nicht viel ändern, wenn die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich wäre. Es liege auf der Hand, dass diese jeweils auch erteilt werden würde.
Zu beachten sei weiter, dass die Polizei sogar befugt wäre, in flagranti ertappte Verkehrsdelinquenten ohne Schweizer Wohnsitz vorläufig festzunehmen, falls die zu erwartende Busse nicht sofort sichergestellt werden könne. Die direkte Erhebung des Depots gehe im Vergleich dazu doch eindeutig weniger weit.