Polizei darf Freundin eines mutmasslichen Räubers abhören

Die Behörden dürfen auch Telefonanschlüsse überwachen, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft. Das Bundesgericht hat der Zürcher Staatsanwaltschaft erlaubt, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Freundin abzuhören.

Die Behörden dürfen Telefonanschlüsse abhören, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Behörden dürfen auch Telefonanschlüsse überwachen, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft. Das Bundesgericht hat der Zürcher Staatsanwaltschaft erlaubt, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Freundin abzuhören.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen einen Mann, den sie verdächtigt, 2010 Raubüberfälle geplant und dazu konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben. Der Aufenthaltsort des Betroffenen und die von ihm selber verwendeten Telefonanschlüsse sind den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt.

Gesetz nicht eindeutig

Allerdings wissen sie um die Identität seiner Freundin, die selber nicht im Visier der Ermittler steht. Um dem Gesuchten auf die Spur zu kommen, ersuchte die Staatsanwaltschaft darum, ab September 2012 bis Mitte Dezember ihren Telefonanschluss überwachen zu dürfen. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und grünes Licht für die Überwachung gegeben. Laut den Richtern in Lausanne ist die Sache vom Gesetz her zwar nicht ganz eindeutig. Ausdrücklich erlaubt sei die Überwachung von Drittanschlüssen, die eine gesuchte Person selber benutze.

Anhaltspunkte für Anruf

In Fällen wie hier müsse allerdings auch das Anrufen auf einen Drittanschluss als „Benutzung“ desselben gelten. Nach Ansicht des höchsten Gerichts kann nicht zugelassen werden, dass sich mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel ihrer Telefongeräte einer Überwachung letztlich entziehen können.

Voraussetzung für das Abhören des Drittanschlusses sei, dass konkrete Anhaltspunkte für Anrufe der Zielperson bestünden. Die Überwachung sei zudem abzubrechen, sobald die Nummer des Gesuchten bekannt sei und deshalb sein Telefon direkt abgehört werden könne. Hier habe der Betroffene bisher nicht festgenommen werden können.

Die Überwachung des Telefons seiner Freundin erscheine als einziges Mittel, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden, zumal sie bei der Planung seiner Reisen mithelfe. Schliesslich dürften keine Gespräche aufgezeichnet werden, an denen der Mann nicht selber beteiligt sei.

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