Online-Leserkommentare sind genauso wie traditionelle Leserbriefe in der Regel mit dem Namen zu zeichnen. Dies hält der Schweizer Presserat fest. Die Veröffentlichung eines anonymen Kommentars ist wie bei herkömmlichen Leserbriefen jedoch ausnahmsweise zulässig.
Ungeachtet davon, ob die Veröffentlichung eines Leserkommentars online oder gedruckt erfolge, würden die gleichen berufsethischen Normen gelten, hielt der Presserat am Dienstag fest. Denn aus Sicht der Berufsethik sei nicht die Form der Verbreitung, sondern allein der Inhalt massgebend.
Deshalb seien Online-Leserkommentare genau so wie traditionelle Leserbriefe in der Regel mit dem Namen zu zeichnen. Jedoch sei die Veröffentlichung eines anonymen Kommentars wie bei herkömmlichen Leserbriefen ausnahmsweise zulässig, sofern damit schützenswerte Interessen (Privatsphäre, Quellenschutz) gewahrt würden.
Ausgehend vom Verhältnismässigkeitsprinzip erscheine es zudem unangemessen, bei Online-Diskussionsforen zu aktuellen Berichten und Sendungen, die auf unmittelbare spontane Reaktionen ausgerichtet sind, an der Identifizierung des Autors festzuhalten.
Redaktion soll redigieren
Analog zu den traditionellen Leserbriefen sollten die Online-Redaktionen bei Kommentaren redigierend eingreifen, wenn diese berufsethische Regeln in offensichtlicher Weise verletzen, schreibt der Presserat. Die nachträgliche Kontrolle von Online-Kommentaren sei kaum mit der Berufsethik vereinbar.
Denn selbst wenn eine Redaktion einen missbräuchlichen Kommentar nachträglich lösche, ändere dies nichts an ihrer Verantwortung für die – wenn auch nur vorübergehende – Verletzung der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“.