Promillegrenze für Fahrer von Löschfahrzeugen soll erhöht werden

Feuerwehrleute, die keinen Dienst haben, aber unversehens zu einem Rettungseinsatz aufgeboten werden, sollen sich mit bis zu 0,5 Promille ans Steuer eines Löschfahrzeuges setzen dürfen. Das schlägt der Bund vor.

Wer keinen Dienst hat und bei einem Rettungseinsatz ein Löschfahrzeug steuern muss, soll neu mit bis zu 0,5 Promille ans Steuer sitzen dürfen. Der Bund hat eine Ausnahme vom Alkoholverbot in die Anhörung gegeben (Symbolbild). (Bild: sda)

Feuerwehrleute, die keinen Dienst haben, aber unversehens zu einem Rettungseinsatz aufgeboten werden, sollen sich mit bis zu 0,5 Promille ans Steuer eines Löschfahrzeuges setzen dürfen. Das schlägt der Bund vor.

Die entsprechende Änderung der Verkehrsregelnverordnung ist bis zum 16. Oktober in der Anhörung, wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am Donnerstag mitteilte. Heute gilt im Gütertransport mit schweren Motorfahrzeugen faktisch ein Alkoholverbot: Fahrerinnen und Fahrer dürfen höchstens 0,1 Promille Alkohol intus haben.

Mit der Änderung will der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments umsetzen. National- und Ständerat hiessen im Frühjahr einen Vorstoss gut, der eine Ausnahme vom Alkoholverbot forderte, unter anderem für Miliz-Feuerwehrleute. Nationalrat Bernhard Guhl (BDP/AG) hatte seine Forderung mit Aufwand und Kosten für die Feuerwehren begründet.

Hätten Feuerwehrleute dienstfrei und würden sie an einem Grillfest ein oder zwei Gläser Bier trinken, könnten sie bei einem unvorhergesehenen Rettungseinsatz später in der Nacht nicht mit dem Tanklöschfahrzeug fahren, weil sie mehr als 0,1 Promille Alkohol intus hätten. Täten sie es trotzdem, machten sie sich strafbar.

Der Bundesrat unterstützte das Anliegen ebenfalls. Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen seien heute vermehrt darauf angewiesen, Personen zu Einsätzen aufzubieten, die keinen Dienst hätten, schrieb das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in seiner Mitteilung zur Verordnungsänderung.

Mit dem Vorschlag will der Bund dem Bedürfnis Rechnung tragen, für Rettungseinsätze genug Personal aufbieten zu können. Die Ausnahme gilt für Personal von Feuerwehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz und Sanität. Die Ausnahme soll aber lediglich für Mitarbeitende gelten, die zum Zeitpunkt des Aufgebots keinen Dienst haben.

Nächster Artikel