Prostituierte getötet: Täter kommt nach Strafverbüssung nicht frei

Ein wegen vorsätzlicher Tötung einer Prostituierten verurteilter Mann kommt nach Verbüssung seiner 13-jährigen Freiheitsstrafe nicht frei. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom Bezirksgericht Lenzburg AG ausgesprochene Umwandlung der ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme zu Recht erfolgt ist.

Ein wegen vorsätzlicher Tötung einer Prostituierten verurteilter Mann kommt nach Verbüssung seiner 13-jährigen Freiheitsstrafe nicht frei. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom Bezirksgericht Lenzburg AG ausgesprochene Umwandlung der ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme zu Recht erfolgt ist.

Der Verurteilte hatte im August 2002 in Egliswil eine Prostituierte mit über 30 Messerstichen getötet. Er hatte die Frau zuvor mit rund 100’000 Franken unterstützt – immer in der Hoffnung, dass sie eine Beziehung mit ihm eingehen würde.

Das Bundesgericht bestätigt in seinem am Mittwoch publizierten Urteil das hohe Rückfallrisiko des Mannes. Er hatte noch während des Strafvollzugs heimlich versucht, Kontakt zu Prostituierten herzustellen.

Ausgehend vom psychiatrischen Gutachten dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der Mann wieder in eine vergleichbare Beziehungskonstellation bringen könnte wie zum Zeitpunkt seiner Tat, ohne dies selbst zu erkennen.

Das Risiko sei gross, dass er sich in Situationen hinein manövriere, in denen er wieder der Unterlegene sei. Dies könne dazu führen, dass er sich erneut ausnutzen lasse, ohne die von ihm erhoffte Gegenleistung zu erhalten.

Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, besteht die Risikokonstellation beim Verurteilten aus einem Zusammenspiel von eingeschränkten psychischen Fähigkeiten, einer grossen emotionalen und sexuellen Bedürftigkeit und sowie einem geringen sozialen Urteilsvermögen. (Urteil 6B_994/2016 vom 07.11.2016)

Nächster Artikel