Protokollierungspflicht für Vermögensverwalter genehmigt

Das revidierte Kollektivanlagengesetz zur Anpassung an EU-Regeln ist unter Dach und Fach. Der Nationalrat räumte am Dienstag die letzten Differenzen aus. Konkret hiess er die vom Ständerat leicht ausgebaute Protokollierungspflicht mit 99 zu 73 Stimmen gut.

Vermögensverwalter müssen ihre Empfehlungen protokollieren (Symbolbild) (Bild: sda)

Das revidierte Kollektivanlagengesetz zur Anpassung an EU-Regeln ist unter Dach und Fach. Der Nationalrat räumte am Dienstag die letzten Differenzen aus. Konkret hiess er die vom Ständerat leicht ausgebaute Protokollierungspflicht mit 99 zu 73 Stimmen gut.

Die Protokollierungspflicht sieht vor, dass Vermögensverwalter festhalten müssen, welche Bedürfnisse Anleger haben und aus welchen Gründen ein Kundenberater den Kauf eines Fonds empfohlen hat. Der Ständerat hatte im Gegensatz zum Nationalrat festgehalten, dass die Kunden Zugang zu diesem Protokoll erhalten sollen.

Die SVP und FDP wehrten sich dagegen: Wie das Protokoll erstellt werde und wem es zugänglich sei, solle nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung geregelt werden, hielt Thomas Aeschi (SVP/ZG) fest. „Wir sollten nicht über das Ziel hinausschiessen.“

Die Regelung verstärke den Anlegerschutz, sagte Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf. Ein Protokoll helfe in Streitfragen zudem auch dem Kundenberater und diene deshalb der Rechtssicherheit.

Zusammenarbeit notwendig

Bei der Bewilligung des Verkaufs ausländischer Fonds an nicht-qualifizierte Anleger schwenkte der Nationalrat ebenfalls auf die anlegerfreundlichere Regelung des Ständerats ein: Eine Bewilligung für Fonds darf die Finanzmarktaufsicht (FINMA) nur gewähren, wenn sie ein Zusammenarbeitsabkommen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes geschlossen hat.

Der Nationalrat hiess dies mit 99 zu 75 Stimmen gut. Bei der ersten Lesung hatte der Rat noch mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden, dass ein solches Abkommen nur nötig ist, wenn das ausländische Land dies verlangt.

Vergeblich wies Ruedi Noser (FDP/ZH) darauf hin, dass Fonds nicht verkauft werden dürften, wenn beispielsweise ein Abkommen mit einem bestimmten Land nicht möglich wäre. Ein Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sei im Übrigen auch ohne Vertrag möglich.

Marktzugang gefährdet

Das Kollektivanlagengesetz musste revidiert werden, weil die EU ihre Regeln für Fonds und Vermögensverwalter unter dem Eindruck der Finanzkrise und Finanzskandalen wie jenem um das Madoff-Schneeballsystem verschärft hat. Ohne Anpassung drohen Schweizer Vermögensverwalter den Marktzugang im EU-Raum zu verlieren.

Die Zeit drängt: Die Anpassungen müssen bis Mitte 2013 verankert sein. Mit seinen Entscheiden am Dienstagmorgen räumte der Nationalrat die letzten Differenzen aus. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung. In Kraft treten soll die Revision laut Bundesrat am 1. Januar 2013.

Mit dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats hat das revidierte Gesetz nicht mehr viel zu tun. Der Bundesrat hatte den Anlegerschutz markant ausbauen wollen. Die bürgerliche Mehrheit der Räte zog dem Gesetz aber die Zähne, indem sie mehrere Ausnahmen schuf. Die Bürgerlichen wollten damit die Wettbewerbsfähigkeit der Vermögensverwaltungsbranche mit rund 20’000 Arbeitsplätzen sichern.

Als zentralen Punkt im Kollektivanlagengesetz beschlossen die Räte eine weite Definition der „qualifizierten Anleger“. Als qualifiziert gilt bereits, wer einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat – es sei denn, er erkläre das Gegenteil.

Vom besseren Schutz im Gesetz profitieren vor allem die nicht-qualifizierten Anleger – etwa beim Verkauf von Derivaten. Aus Sicht der Linken und Konsumentenschützer profitieren nun aber wegen der weiten Definition viel zu wenige Anleger von diesem Schutz. Die Rechte zählt auf die Eigenverantwortung.

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