Radio RTS täuschte laut UBI Publikum mit Waffen-Bericht zu Syrien

Das Westschweizer Radio RTS hat das Publikum im April 2013 in einer Morgensendung mit der Behauptung getäuscht, das syrische Regime habe chemische Waffen eingesetzt. Laut der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) lagen für diesen Bericht damals keine genügenden Belege vor.

UBI nimmt Radio- und TV-Sendung unter die Lupe (Symbol) (Bild: sda)

Das Westschweizer Radio RTS hat das Publikum im April 2013 in einer Morgensendung mit der Behauptung getäuscht, das syrische Regime habe chemische Waffen eingesetzt. Laut der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) lagen für diesen Bericht damals keine genügenden Belege vor.

Die Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen teilte am Freitag mit, dass sie in einer öffentlichen Beratung eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen habe. Eine knappe Mehrheit von 5 zu 4 Stimmen sei zum Schluss gekommen, dass sich das Publikum in der zentralen Frage der Anwendung von chemischen Waffen im Syrien-Konflikt nicht frei eine eigene Meinung bilden konnte, sondern getäuscht wurde.

Dies stelle eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots dar, hielt die UBI fest. In der Diskussion sei betont worden, dass Medienschaffende auch dann sachgerecht sein müssen, wenn es allen Anlass gibt, sich über ein Regime zu empören.

In der Sendung «Le Journal du matin» von Radio RTS la Première vom 18. April 2013 stellte der Moderator dreimal fest, das syrische Regime habe im Kampf gegen die Aufständischen chemische Waffen eingesetzt. Die Feststellungen folgten vor einem Interview mit dem französischen Historiker Jean-Pierre Filiu, einem Syrien-Spezialisten.

Beschwerde gegen «Kassensturz» abgelehnt

Eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins «Kassensturz» von Schweizer Fernsehen SRF zum Thema «Rentenvorbezug statt Sozialhilfe: Gemeinde übt Tabubruch» wies die UBI dagegen einstimmig ab.

Das Konsumentenmagazin hatte in der Sendung vom 29. August 2013 den Fall einer Frau aus Zuchwil aufgegriffen, von der die Gemeinde verlangt hatte, dass sie bereits mit 59 Jahren anstelle der Sozialhilfe auf ihr angespartes Alterskapital zurückgreifen müsse. Der «Kassensturz» nahm den Einzelfall zum Anlass, um die in der Schweiz geltenden Regeln zu erläutern.

Die betroffene Gemeinde argumentierte in ihrer Beschwerde, dass der Fall und die Rechtslage teilweise falsch dargestellt worden seien. Die UBI kam in ihrer Beratung zu einem anderen Schluss: Dem «Kassensturz» sei es gelungen, eine komplexe Problematik anhand eines Einzelfalls korrekt und verständlich darzulegen.

Gang vor Bundesgericht möglich

Die Entscheide können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes.

Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

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