Der Raubtierhalter René Strickler ist mit seiner Beschwerde gegen den Räumungsbefehl für seinen Raubtierpark in Subingen SO vor Bundesgericht abgeblitzt. Somit muss er das Gelände der Vermieterin Espace Real Estate verlassen.
Das Richteramt Bucheneggberg-Wasseramt verpflichtete René Strickler Anfang Mai unter Strafandrohung, dass er Tiere und Material bis spätestens am 14. Juli vom Gelände abziehen muss. Es wies das zuständige Oberamt an, die Räumung zwangsweise durchzuführen, sollte Strickler die Anordnung nicht befolgen.
Gegen diesen Entscheid legte der Raubtierhalter Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er wollte damit Zeit gewinnen, um die Finanzierung für den Kauf des Geländes zu sichern, wie er damals sagte.
Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass Strickler in seiner Beschwerde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Räumung nicht bestritten habe. Vielmehr habe er sich zu den Schwierigkeiten einer neuen Unterbringung seiner Tiere geäussert.
Er habe zudem beantragt, das Grundstück mindestens ein weiteres Jahr nutzen zu dürfen. Das Bundesgericht hält dazu ausdrücklich fest, dass dieser Punkt nicht mehr zur Debatte stehe. Das Mietverhältnis sei rechtskräftig beendet worden.
Mietverhältnis längst beendet
Strickler hatte mit der Espace Real Estate im Februar 2014 einen Vergleich abgeschlossen. Darin verpflichtete er sich, das Gelände bis Ende 2015 zu räumen. Er wisse also seit diesem Datum, dass er das Areal verlassen müsse. Die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen zu diesem Punkt nicht verletzt, sondern grosszügig zu seinen Gunsten ausgeübt.
Strickler betreibt den Raubtierpark in Subingen seit 2003. Darin hält er 20 Tiger, Löwen, Bären und Pumas sowie mehrere Hunde, Ziegen und Schweine.
Die Vermieterin kündigte den Vertrag 2009. Das Mietverhältnis wurde anschliessend aber zwei Mal erstreckt. 2014 schlossen die Mietparteien schliesslich den genannten Vergleich. (Urteil 4A_373/2016 vom 29.07.2016)