Der Bundesrat lockert die Regeln für die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit zivilen Flugzeugen. Genau genommen gibt es heute keine spezifischen Regeln. Angewendet wurden aber bisher die strengeren Regeln, die für den Landweg gelten.
Das will der Bundesrat nun ändern. Er hat am Mittwoch beschlossen, die Kriegsmaterialverordnung zu ergänzen. Die neue Regelung stelle die Kohärenz mit der bisherigen Praxis sicher, schreibt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Gleichzeitig ermögliche sie die «Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz und lasse mehr Spielraum in der Einzelfallbeurteilung, um übergeordneten aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen Rechnung zu tragen».
EDA wollte Änderung
Die Änderung erfolgte auf Basis eines Vorschlags des Aussendepartements (EDA), wie Simon Plüss vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Anfrage sagte. In der Vergangenheit habe es etwa dann Probleme gegeben, wenn ein Land Kriegsmaterial durch die Schweiz habe transportieren wollen, das auf der Grundlage einer UNO-Resolution mit militärischen Mitteln in einem anderen Land engagiert war.
In solchen Fällen gab es Stimmen, die einen Überflug wegen der Ausschlusskriterien in der Kriegsmaterialverordnung als unzulässig erachtet haben. Künftig haben die Bewilligungsbehörden mehr Handlungsspielraum. In der Praxis werde sich wohl aber nicht viel ändern, sagte Plüss. Die Regelung schaffe primär Rechtssicherheit und Transparenz.
Geringeres Risiko für Glaubwürdigkeitsverlust
Der Bundesrat schreibt in den Erläuterungen zur Änderung der Kriegsmaterialverordnung, die Verantwortung und damit das Risiko eines Reputations- und Glaubwürdigkeitsverlusts für die Schweiz sei bei der Durchfuhr in der Luft geringer als bei der Durchfuhr auf dem Landweg.
Dieser Unterschied rechtfertige, dass die für die Durchfuhr von Kriegsmaterial in der Luft geltenden Vorschriften weniger strikt seien. Folglich müssten auch die Regeln für die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen gelockert werden.
Konform mit Völkerrecht und Aussenpolitik
Konkret werden künftig Kriegsmaterialdurchfuhren durch den Schweizer Luftraum mit zivilen Flugzeugen bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Zusätzlich werden die für alle Kriegsmaterialgeschäfte geltenden Bewilligungskriterien zur Beurteilung herbeigezogen. Anders als für Aus- und Durchfuhren auf dem Landweg sind die Kriterien aber nicht als Ausschlusskriterien zu verstehen.
Menschenrechtsverletzungen berücksichtigen
Eine Durchfuhr von Kriegsmaterial mit einem zivilen Flugzeug könnte also erlaubt werden, obwohl das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Ob dies der Fall ist, soll bei der Beurteilung lediglich berücksichtigt werden.
Dies gilt ebenso für die Frage, ob im Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden. Auch das Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird oder an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, soll erwogen werden. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Oktober 2015.
Bestimmungen für Export gelockert
Im letzten Jahr hatte ein Entscheid des Parlaments zu reden gegeben, die Regeln für den Kriegsmaterialexport zu lockern. Zuvor durften Waffen und Munition gemäss Kriegsmaterialverordnung nicht in Länder geliefert werden, in denen Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden.
Das Parlament beschloss im Frühjahr 2014, Exporte nur noch dann zu verbieten, wenn ein hohes Risiko besteht, dass das zu liefernde Material für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird. Es nahm einen Vorstoss an, für den sich auch der Bundesrat ausgesprochen hatte.