Das 2013 gutgeheissene Raumplanungsgesetzes verlangt, dass die Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen müssen. Erste Kantone haben ihre Richtpläne diesen neuen Anforderungen angepasst.
Es handelt sich um Zürich, Basel und Genf. Die Richtpläne wurden vom Bundesrat am Mittwoch mit wenigen Abstrichen genehmigt. Keiner drei Kantone ist dabei von jenem Szenario des Bundesamts für Statistik ausgegangen, das von der stärksten Bevölkerungsentwicklung ausgeht, wie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mitteilte.
Gemäss der Mitteilung legt der Kanton Basel-Stadt mögliche Erweiterungen des Siedlungsgebiets sehr zurückhaltend fest. Der Kanton setze den Schwerpunkt klar auf die Siedlungsentwicklung nach innen.
Durch Verdichtung soll aber nicht nur zusätzlicher Raum geschaffen, sondern auch die Siedlungs- und Wohnqualität verbessert werden. Auch in die Höhe will Basel gemäss dem Richtplan weiter wachsen.
Der Kanton Genf setzt ebenfalls auf Verdichtung und die Erneuerung bestehender Quartiere, um Raum für die zusätzlich benötigten Wohnungen und Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu mache er in seinem Richtplan die notwendigen Vorgaben, schreibt das ARE.
Daneben sieht der Richtplan auch Siedlungserweiterungen auf Landwirtschaftsflächen vor. Würden alle im Richtplan für eine Einzonung vorgesehenen Flächen überbaut, könnte der Kanton jedoch die vom Bund vorgeschriebenen 8400 Hektaren Fruchtfolgefläche nicht erhalten. Der Bundesrat hat daher nur einen Teil der geplanten Siedlungserweiterungen genehmigt.
Der Kanton Zürich hat sein Siedlungsgebiet gegenüber dem bisherigen Richtplan kaum vergrössert – trotz der erwarteten starken Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung. Der kantonale Richtplan beschränke sich auf die wichtigsten strategischen Festlegungen und beauftrage die Regionen, die Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Verdichtung umzusetzen, schreibt das ARE. Die Steuerung bleibt jedoch beim Kanton.
Das revidierte Raumplanungsgesetz wurde am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Kantone fünf Jahre Zeit, ihre Richtpläne an das neue Recht anzupassen. Solange kein vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen in der Regel nur dann erlaubt, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden.