Rückkehr nach Sri Lanka für die meisten Tamilen zumutbar

Abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka dürfen künftig auch wieder in den Osten und teilweise in den Norden des Landes zurückgeschickt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesamt für Migration (BFM) im März eingeleitete Praxisänderung bestätigt.

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich verbessert (Bild: sda)

Abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka dürfen künftig auch wieder in den Osten und teilweise in den Norden des Landes zurückgeschickt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesamt für Migration (BFM) im März eingeleitete Praxisänderung bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Land seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den Tamil Tigers (LTTE) im Jahr 2009 erheblich verbessert und stabilisiert.

Ausnahme Vanni-Gebiet

Von der LTTE, welche seit 1983 für die Unabhängigkeit des von Tamilen dominierten Ostens und Nordens gekämpft hatte, würden keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen. Der Vollzug von Wegweisungen sei deshalb entsprechend der vom Bundesamt für Migration (BFM) schon im letzten März eingeleiteten Praxisänderung anzupassen.

Konkret bedeutet dies laut Gericht, dass der Vollzug von Wegweisungen in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist. Das Gleiche gelte für die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets. Allerdings sei dabei die Zumutbarkeit einer Rückkehr im Einzelfall zurückhaltend zu beurteilen.

Verschlechterte Menschenrechtslage

Insbesondere bei Personen, die den Norden vor langer Zeit verlassen hätten, sei zu prüfen, ob ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe, das Existenzminimum gesichert und eine Wohnmöglichkeit vorhanden sei. Bei Personen aus dem Vanni-Gebiet sei zu untersuchen, ob in anderen Landesteilen eine Aufenthaltsalternative bestehe.

Grundsätzlich zumutbar sei die Rückkehr für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammen würden. Im Gegensatz zur Sicherheitslage hat sich nach Ansicht des Gericht allerdings die allgemeine Menschenrechtslage im Land verschlechtert, namentlich bezüglich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.

Oppositionelle als Staatsfeinde

Politische Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechender Verfolgung rechnen. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr seien auch kritisch auftretende Medienschaffende ausgesetzt, sowie Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter.

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