SBB hat Zugbegleiter nach Faustschlag zu Unrecht entlassen

Die SBB haben einen Zugbegleiter zu Unrecht entlassen, nachdem er einem renitenten Fahrgast die Faust ins Gesicht geschlagen hat. Laut Bundesverwaltungsgericht ist er zwar eindeutig zu weit gegangen, allerdings hätte eine blosse Verwarnung ausgereicht.

SBB-Zugbegleiter bei der Arbeit (Symbolbild) (Bild: sda)

Die SBB haben einen Zugbegleiter zu Unrecht entlassen, nachdem er einem renitenten Fahrgast die Faust ins Gesicht geschlagen hat. Laut Bundesverwaltungsgericht ist er zwar eindeutig zu weit gegangen, allerdings hätte eine blosse Verwarnung ausgereicht.

Der Zugbegleiter hatte 2011 zusammen mit einem Kollegen und einer Auszubildenden in einem Regionalzug bei Zofingen AG eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt. Sie trafen einen Mann an, der sich seltsam verhielt und – obwohl offenbar Inhaber eines Generalabonnements – weigerte, sein Billet vorzuweisen.

Alkohol- und Drogeneinfluss

Nachdem er seinen Sitzplatz verlassen und sich in einem anderen Abteil niedergelassen hatte, wurde er vom Zugbegleiter erneut aufgefordert, seinen Fahrausweis zu zeigen. Der Reisende trat den SBB-Angestellten in der Folge unvermittelt gegen das Schienbein.

Dieser reagierte mit einem Faustschlag ins Gesicht des Mannes. Anschliessend hielt er ihn bis zum Eintreffen der Transportpolizei fest. Beide Männer mussten sich ärztlich behandeln lassen. Später stellte sich heraus, dass der Fahrgast an einer Behinderung leidet und damals unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.

Für seine heftige Aktion wurde der Zugbegleiter von der SBB fristlos entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm nun Recht gegeben und die Kündigung für nichtig erklärt. Nach Ansicht der Richter in St. Gallen liegt weder für eine fristlose noch für eine ordentliche Entlassung ein ausreichender Grund vor.

Job ohne Kundenkontakt

Zwar steht laut Gericht fest, dass er mit seinem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Richtigerweise hätte er sich nach dem Fusstritt entfernen und das Eintreffen der Transportpolizei abwarten müssen. Zu beachten sei allerdings, dass er provoziert worden sei und reflexartig zugeschlagen habe.

Bei dem Vorfall handle es sich zudem um die einzige Verfehlung in seiner knapp 24-jährigen Tätigkeit für die SBB. Anstatt der Kündigung wäre deshalb eine Mahnung ausreichend gewesen. Die SBB wird nun prüfen müssen, ob sich für den Betroffenen eine Funktion ohne direkten Kundenkontakt finden lässt.

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