Schlappe für Tattoo-Macher vor Appellationsgericht

Der Entscheid der baselstädtischen Baurekurskommission, wonach die Bewilligung für das Basel Tattoo 2012 unzulässig gewesen war, bleibt stehen: Das Appellationsgericht hat am Dienstag einen Rekurs der Macher des Basler Tattoo im Wesentlichen abgelehnt, die Kosten aber reduziert.

Die Macher des Basler Tattoo haben auch vor dem Appellationsgericht verloren.

Der Entscheid der baselstädtischen Baurekurskommission, wonach die Bewilligung für das Basel Tattoo 2012 unzulässig gewesen war, bleibt stehen: Das Appellationsgericht hat am Dienstag einen Rekurs der Macher des Basler Tattoo im Wesentlichen abgelehnt, die Kosten aber reduziert.

Im Januar 2013 hatte die Baurekurskommission (BRK) entschieden, die Bewilligung für den Grossanlass mit mittlerweile 120’000 Zuschauern sei weder durch die zuständige Behörde noch im korrekten Verfahren erteilt worden. Richtig wäre ein Baubewilligungsverfahren nötig gewesen, nicht eine Allmendbewilligung. Damit hatte die BRK einen Rekurs aus der Anwohnerschaft gegen die Bewilligung für das Tattoo 2012 gutgeheissen.

Den BRK-Entscheid zogen die Tattoo-Macher weiter: Ihr Plädoyer vor dem Appellationsgericht bestritt zum einen die Einsprache-Legitimation der kritischen Anwohnerschaft grundsätzlich, zum anderen befand es das alte Bewilligungsverfahren via Allmendverwaltung für sehr wohl korrekt: Gar niemand sei in seinen Rechten beschnitten worden.

NörG als Begründung

Weil das Tattoo ja laut seinem Anwalt verfahrensmässig nichts falsch gemacht respektive ausgelöst habe, sondern nur immer den Vorgaben der diversen involvierten Behörden gefolgt sei, wollten die Tattoo-Macher nun auch die durch die BRK ihnen auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen nicht tragen.

Das Appellationsgericht wollte jedoch die Zuständigkeit für die Tattoo-Bewilligung nicht nochmals erörtern, weil mit den inzwischen geänderten Verfahren und dem neuen Gesetz über die Nutzung des Öffentlichen Raumes (NörG) dazu schlicht kein Rechtsschutz-Interesse mehr bestehe.

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