Schottischer Nacktwanderer scheitert vor Menschenrechtsgericht

Ein schottischer Nacktwanderer ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage gegen Haftstrafen wegen Exhibitionismus gescheitert. Die Strassburger Richter stellten sich am Dienstag hinter die britische Justiz.

Stephen Gough bei John O' Groats in Schottland (Archiv) (Bild: sda)

Ein schottischer Nacktwanderer ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage gegen Haftstrafen wegen Exhibitionismus gescheitert. Die Strassburger Richter stellten sich am Dienstag hinter die britische Justiz.

Dies hatte den 55-Jährigen rund 30 Mal wegen seiner öffentlichen Auftritte im Adamskostüm verurteilt. Insgesamt verbrachte der Mann gut sieben Jahre hinter Gittern.

Stephen Peter Gough hatte im Jahr 2003 beschlossen, nackt von Land’s End im äussersten Südwesten Englands bis ins gut 1340 Kilometer entfernte John O’Groats an der nordwestlichen Spitze von Schottland zu marschieren – was ihm in Grossbritannien den Spitznamen «the naked rambler» (der nackte Wanderer) einbrachte.

Zwischen 2003 und 2012 wurde er immer wieder festgenommen, weil er sich nackt in der Öffentlichkeit zeigte – auf Strassen, Plätzen oder auch Flughäfen. Seine Weigerung, angezogen vor Gericht zu erscheinen, kostete den Schotten ausserdem eine Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters.

Nach jeder Haftentlassung wurde der Mann schnell wieder festgenommen, weil er erneut alle Hüllen fallen liess. Daher hat er dem Urteil zufolge zwischen Mai 2006 und Oktober 2012 nur rund eine Woche in Freiheit verbracht.

«Gute Sitten» missachtet

Der Schotte wollte mit den hüllenlosen Auftritten nach eigenem Bekunden seine Überzeugung kundtun, dass der menschliche Körper nicht anstössig ist. Vor dem Strassburger Gericht machte er geltend, die britische Justiz habe mit ihren Urteilen gegen sein Recht auf Meinungsfreiheit verstossen.

Die Strassburger Richter räumten ein, die «öffentliche Nacktheit» des Klägers könne durchaus als eine Art Meinungsäusserung angesehen werden. Der Kläger könne aber nicht für sich selbst Toleranz beanspruchen und sich gleichzeitig über die Gefühle anderer hinwegsetzen, die sein Verhalten als schockierend oder verletzend empfinden könnten. Die nackten Auftritte hätten die Vorschriften über «gute Sitten» verletzt, die in «jeder modernen demokratischen Gesellschaft» gültig seien.

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