Schuldspruch gegen zwei Polizisten nach tödlichem Spreng-Unfall

Im Zusammenhang mit einem tödlichen Sprengunfall in Oberdorf bei Stans NW im April 2009 hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona am Freitag zwei Polizisten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Sie wurden zu bedingten Geldstrafen und der Zahlung von Zivilforderungen verurteilt.

Ein Polizist der Kantonspolizei Nidwalden (Symbolbild) (Bild: sda)

Im Zusammenhang mit einem tödlichen Sprengunfall in Oberdorf bei Stans NW im April 2009 hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona am Freitag zwei Polizisten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Sie wurden zu bedingten Geldstrafen und der Zahlung von Zivilforderungen verurteilt.

Ein heute 61-jähriger Polizist der Kantonspolizei Luzern gilt als Hauptverantwortlicher für die Explosion, die sich am 25. April im Rahmen eines polizeilichen Fortbildungskurses ereignete. Als Kursleiter war er für die Bereitstellung des Sprengmaterials und die Organisation des Ausbildungsprogramms verantwortlich.

Das Gericht verurteilte ihn zu 160 Tagessätzen à 420 Franken, bedingt vollziehbar. Ein inzwischen pensionierter Polizeikollege, der als Instruktor und Materialverantwortlicher am Kurs mitwirkte, erhielt eine bedingte Strafe von 130 Tagessätzen à 120 Franken.

Beide Angeklagten wurden auch der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht und der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.

33-jähriger Polizist getötet

Bei dem Unfall auf dem Kasernenareal Wil in Oberdorf starb ein 33-jähriger Polizist von der Kantonspolizei Basel-Stadt. Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft ging ein Sprengsatz in die Luft, als der Kursteilnehmer das Zündmittel für eine Prüfung aus dem Transportbehälter hervornahm.

Ein weiterer Polizist wurde schwer verletzt, mehrere Personen in der Umgebung erlitten Trommelfellprobleme. Das Gericht hält es für erwiesen, dass unsachgemässe Aufbewahrung des Sprengmaterials sowie die fehlende Kontrolle bei dessen Einsatz zur tödlichen Explosion führten.

Von den beschuldigten Kursleitern, die über langjährige Erfahrung in dem Fachgebiet verfügten, seien zum Teil veraltete Zündmittel aus früheren Kursen verwendet worden. Das Material sei zu Übungszwecken teils modifiziert, anschliessend aber nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechend entsorgt worden.

Weiterer Vorfall

Das Gericht warf den Beschuldigten vor, durch jahrelange Routine „gefahrenblind“ geworden zu sein. Erschwerend komme hinzu, dass sich nur drei Tage vor dem Unfall bereits ein Zwischenfall im Rahmen des Kurses ereignet hatte. Bei einer Verpuffung zog sich ein anderer Teilnehmer leichte Brandverletzungen an den Fingern zu.

Die Kursleiter hätten gemäss Bundesstrafgericht verpasst, den Vorfall genauer zu analysieren. Stattdessen seien die Sprengkapseln wieder in einen Sack zum übrigen Material zurückgelegt worden. Am 25. April habe sich mit eben diesem Behälter der verheerende Unfall ereignet.

Den Teilnehmern des Sprengkurses wurde keine Mitverantwortung auferlegt. Wie der Richter erläuterte, habe es sich um eine freiwillige Fortbildungsmassnahme gehandelt, für die keine Vorkenntnisse notwendig gewesen waren.

Schadensersatz

Das Bundesstrafgericht übernahm weitestgehend das von der Bundesanwaltschaft geforderte Strafmass. Die Verteidigung hingegen hatte Freispruch verlangt. Die Anwälte lassen noch offen, ob sie das Urteil weiterziehen wollen, wie sie auf Anfrage sagten.

Den Angehörigen des getöteten Polizisten wurde Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen. Die Höhe des Schadenersatzes wird auf dem Zivilweg geklärt. Die Witwe des getöteten Polizisten soll als Genugtuung 40’000 Franken erhalten, der Sohn 20’000 Franken. Die Eltern bekommen jeweils 23’000 Franken.

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