Schussabgabe eines Schwyzer Polizisten wird erneut beurteilt

Vor dem Kantonsgericht Schwyz hat am Dienstagmorgen der Berufungsprozess gegen den Polizisten begonnen, der 2012 bei Schwyz einen unbewaffneten Einbrecher erschossen hatte. Angestrengt worden ist die Berufung vom Staatsanwalt.

Im Kantonsgericht Schwyz findet der Berufungsprozess statt (Archiv) (Bild: sda)

Vor dem Kantonsgericht Schwyz hat am Dienstagmorgen der Berufungsprozess gegen den Polizisten begonnen, der 2012 bei Schwyz einen unbewaffneten Einbrecher erschossen hatte. Angestrengt worden ist die Berufung vom Staatsanwalt.

Das Schwyzer Strafgericht hatte den Polizisten Mitte April 2014 der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung schuldig gesprochen. Es verurteilte den 38-Jährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Die Staatsanwaltschaft stufte die Tat als vorsätzliche Tötung und fahrlässige Körperverletzung ein. Sie verlangte eine für dieses Delikt milde Strafe von 5 Jahren und 3 Monaten, dies weil es sich nicht um eine klassische kriminelle Tat handle.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass das Urteil des Strafgerichtes viele Fragen offen lasse, namentlich ob ein Polizist so handeln dürfe, wie der Beschuldigte gehandelt habe. Es handle sich um Fragen, die für die Bevölkerung, die Polizei und die Strafjustiz wichtig seien.

Der tödliche Zwischenfall ereignete sich am frühen Morgen des 12. September 2012 beim Windstock zwischen Schwyz und der Ibergeregg. Der Polizist öffnete mit der Dienstwaffe in der Hand die Beifahrertür eines gestohlenen VW-Busses, der vor einem Rotlicht wartete.

Situation falsch eingeschätzt

Gegen die Erwartung des Polizisten befand sich im Bus nicht nur ein Fahrer, sondern auch ein Beifahrer. Dieser machte eine Bewegung mit dem rechten Arm, worauf der Polizist einen Schuss aus seiner Pistole Glock 17 abgab. Das Deformationsgeschoss durchbohrte den Kopf des 24-jährigen Beifahrers und den Arm des 25-jährigen Lenkers.

Die beiden Opfer hatten den Polizisten nicht angegriffen. Trotzdem anerkannte das Gericht, dass der Beschuldigte in den konkreten Umständen habe davon ausgehen dürfen, dass ein Angriff bevorstehe. Er habe sich in einer vermeintlichen Notwehrsituation befunden.

Das Gericht folgte aber dennoch nicht dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch. Der Beschuldigte hätte den Schusswaffengebrauch verhindern können, wenn er elementare polizeitaktische Grundsätze beachtet und die vermeintliche Notwehrsituation vermieden hätte.

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