In der Schweiz zahlen Whistleblower einen hohen Preis für ihre Courage. In der Regel verlieren sie ihre Stelle und bekommen es mit der Justiz zu tun. Die Änderung des Obligationenrechts, die der Ständerat am Dienstag beschlossen hat, dürfte daran wenig ändern.
Die Whistleblower-Vorlage konkretisiert lediglich, unter welchen Bedingungen eine Meldung über Unregelmässigkeiten in einem Unternehmen rechtmässig ist. Heute ist dies Sache der Gerichte: Sie müssen abwägen zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung und den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers einerseits und den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers andererseits.
Wer Missstände am Arbeitsplatz melden will, kann die Rechtmässigkeit seines Vorgehens darum kaum im Voraus einschätzen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Bundesrat eine Art Melde-Kaskade vorgeschlagen. Erste Anlaufstelle ist das Unternehmen selbst, erst wenn dieses nicht oder nur ungenügend reagiert, darf sich ein Arbeitnehmer an die Behörden wenden.
Information der Öffentlichkeit als Ausnahme
Hat der Arbeitgeber eine interne Meldestelle geschaffen, ist eine Meldung an die Behörde in der Regel nicht zulässig. Dort müssen Meldungen vertraulich, aber nicht anonym abgegeben werden können. Auf anonyme Meldungen könne das Unternehmen nicht reagieren, darum würde das vorgesehene Meldesystem gar nicht funktionieren, sagte Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO).
Wenn ein Meldesystem vorhanden ist, dürfen sich Arbeitnehmer nur dann an die Behörden wenden, wenn es um Straftaten oder Verstösse gegen das öffentliche Recht geht, wenn dem Betroffenen gekündigt worden ist oder wenn er andere Nachteile erlitten hat. Nicht durchgesetzt hat sich der Antrag, dass direkte Meldungen an die Behörden auch aus anderen Gründen zulässig sein sollen, etwa bei unmittelbarer Lebensgefahr oder bei drohenden Umweltgefährdungen.
Die direkte Information der Öffentlichkeit ist in keinem Fall zulässig. Nur wenn die zuständige Behörde nichts unternimmt oder Auskünfte über den Stand des Verfahrens verweigert, dürfen Medien oder Organisationen eingeschaltet werden. Hans Stöckli (SP/BE) verlangte, dass eine direkte Meldung auch in weiteren Fällen zulässig sein soll, setzte sich damit im Plenum jedoch nicht durch.
Kein zusätzlicher Schutz
Mit dieser Regelung hätten potenzielle Whistleblower mehr Gewissheit über die Rechtmässigkeit ihres Tuns, nicht aber mehr Schutz vor der Reaktion des Arbeitgebers. Hält sich der Arbeitnehmer bei der Meldung an das vorgeschriebene Vorgehen, ist eine Kündigung zwar unrechtmässig oder missbräuchlich. Annulliert werden soll sie aber nicht.
Bei unrechtmässiger oder missbräuchlicher Kündigung hat die betroffene Person lediglich Anspruch eine Entschädigung in Höhe von maximal sechs Monatslöhnen. Der Vorschlag des Bundesrats, diese auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen, ist schon in der Vernehmlassung durchgefallen.
In dieser Form genügte die Vorlage nicht allen. Paul Rechsteiner (SP/SG) ortete grundsätzliche Mängel und verlangte, diese von der Kommission überarbeiten lassen. Das Gesetz verschlechtere die Rechtslage, statt sie zu verbessern, kritisierte der Präsident des Gewerkschaftsbunds.
«Kollateralschäden» drohten bei den Grundrechten und im Arbeitsrecht, zudem handle es sich um eine «hyperbürokratische», nicht alltagstaugliche Vorlage, die den Betroffenen nichts bringe.
Der Ständerat lehnte den Rückweisungsantrag jedoch mit 25 zu 15 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. In der Gesamtabstimmung stimmte er der Vorlage mit 22 zu 13 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu. Diese geht nun an den Nationalrat. Die vorgesehenen Änderungen gelten nur für private Unternehmen. Der Bund und die meisten Kantone haben bereits eine allgemeine Meldepflicht für strafbare Handlungen eingeführt.