Schweiz darf Tunesien Kontodaten zu Ermittlungen liefern

Die Schweiz darf Tunesien laut Bundesstrafgericht Unterlagen zu zwei Bankkonten liefern, sofern der nordafrikanische Staat zuvor noch gewisse Garantien abgibt. Die Konten gehören einer in Tunesien inhaftierten Person aus dem Umfeld von Ex-Präsident Ben Ali.

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona (Archiv) (Bild: sda)

Die Schweiz darf Tunesien laut Bundesstrafgericht Unterlagen zu zwei Bankkonten liefern, sofern der nordafrikanische Staat zuvor noch gewisse Garantien abgibt. Die Konten gehören einer in Tunesien inhaftierten Person aus dem Umfeld von Ex-Präsident Ben Ali.

Tunesien führt zahlreiche Strafverfahren gegen Personen aus dem Umfeld des früheren Präsidenten Zine El Abidine Ben Ali unter anderem wegen ungetreuer Amtsführung, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Geldwäsche. Im September 2011 ersuchte der nordafrikanische Staat die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Teilverfügung vom letzten März ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Herausgabe von Informationen zu zwei Konten bei einer Genfer Bank an, deren Inhaber ein in Tunesien inhaftierter Mann aus dem Umfeld von Ben Ali ist. Das Bundesstrafgericht hat seine Beschwerde gegen die Rechtshilfe nun abgewiesen.

Bei Flucht verhaftet

Bevor die Unterlagen übermittelt werden können, muss Tunesien der Schweiz allerdings noch gewisse Garantien abgeben. Darunter etwa die Zusage, dass der Betroffene korrekt behandelt und gegen ihn nicht die Todesstrafe verhängt wird, dass er Verteidigungsrechte wahrnehmen kann und von einem Schweizer Vertreter besucht werden kann.

Der Entscheid aus Bellinzona kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. Laut Bundesstrafgericht sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt. Die angelasteten Delikte wären auch in der Schweiz strafbar. Zudem sei die Aktenaushändigung verhältnismässig.

Gemäss dem tunesischen Ersuchen wurde der Betroffene im Januar 2011 verhaftet, als er aus Tunesien flüchten wollte. Er habe dabei Dokumente auf sich getragen, in denen die Nummern der beiden Konten verzeichnet gewesen seien. (Urteil RR.2012.70 vom 24.10.2012)

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