Die Schweiz darf den USA Daten von Kunden der Credit Suisse liefern. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Betroffenen abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne ist die von den amerikanischen Steuerbehörden gestellte Gruppenanfrage rechtlich nicht zu beanstanden.
Die IRS hatte 2011 gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96 die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger verlangt. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam auf Beschwerde eines CS-Kunden im März 2012 zum Schluss, dass das amerikanische Amtshilfegesuch den Anforderungen nicht genüge. Die Kriterien zur Identifikation der namentlich nicht genannten Kunden seien zu allgemein gehalten.
Die IRS reichte vor einem Jahr dann ein präziser formuliertes Gesuch ein und das Bundesverwaltungsgericht gab im zweiten Anlauf grünes Licht zur Leistung der Amtshilfe. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde betroffener Kunden abgewiesen.