Kroatien ist das jüngste EU-Mitglied und bisher ohne Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die EU pocht auf Gleichbehandlung ihrer Mitglieder und verlangt von der Schweiz die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit. Dies soll nun schrittweise geschehen.
Seit Juli 2013 ist Kroatien zwar Mitglied der Europäischen Union, die Personenfreizügigkeit der Schweiz gilt für die dortigen Arbeitskräfte jedoch noch nicht. Die EU will aber eine Gleichbehandlung ihrer Mitglieder und fordert von der Schweiz eine entsprechende Ausdehnung der Personenfreizügigkeit. In Verhandlungen, die die Schweiz und die EU am 15. Juli abgeschlossen haben, hat man sich nun auf eine schrittweise Öffnung des hiesigen Arbeitsmarktes geeinigt und zwar über die nächsten zehn Jahre. Der Bundesrat hat das ausgehandelte Zusatzprotokoll III zum Personenfreizügigkeitsabkommen am Mittwoch zur Kenntnis genommen und bis zum 28. November in die Vernehmlassung geschickt.
Die ausgehandelte Lösung entspricht weitgehend den Übergangsbedingungen, die auch für die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf acht osteuropäische Staaten im Jahr 2006 sowie auf Rumänien und Bulgarien 2009 galten.
Kontingente und Ventilklausel
Zunächst erlaubt das Zusatzprotokoll der Schweiz, den Zugang von Kroatinnen und Kroaten zum Schweizer Arbeitsmarkt für sieben Jahre nach Inkrafttreten zu beschränken. Konkret stehen im ersten Jahr 54 Bewilligung mit 5-jähriger Gültigkeitsdauer und 543 mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr zur Verfügung. Die Kontingente steigen kontinuierlich an und belaufen sich im siebten Jahr nach Inkrafttreten auf 300 respektive 2300 Bewilligungen.
Diese werden jedoch nur dann erteilt, wenn in der Schweiz keine geeigneten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Um Dumpinglöhne zu verhindern, müssen die Arbeitgeber zudem Lohn- und Arbeitsbedingungen offenlegen.
In den letzten beiden Jahren der Übergangsfrist muss der gemischte Ausschuss den Beschränkungen zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Schweiz während der verbleibenden zwei Jahre noch immer die Ventilklausel anrufen, wenn die Zuwanderung stark ansteigt. Vom siebten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten steht die Ventilklausel ohnehin zur Verfügung.
Zehn Jahre Übergangsfrist
So oder so gelte damit während zehn Jahren keine volle Personenfreizügigkeit, betonte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Bundeshausmedien. Sie zeigte sich zufrieden mit den Verhandlungen, die auf gleichwertige Übergangsregelungen wie für die früheren Erweiterungsschritte abzielten. «Ich kann sagen, das ist uns gelungen», sagte Sommaruga.
Bei der Ventilklausel erreichte die Schweizer Verhandlungsdelegation gar eine Verbesserung: Diese gilt für alle Bewilligungskategorien, auch wenn die Voraussetzungen nur für eine Kategorie erfüllt ist. Damit soll verhindert werden, dass auf die jeweils andere Aufenthaltskategorie ausgewichen wird. Im Gegenzug wurden die Kontingente leicht erhöht.