Die Schweiz und Grossbritannien haben am Dienstag in Brüssel ein Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet. Damit ist das Abkommen nach Angaben des Eidg. Finanzdepartements (EFD) bereit für die Parlamentsberatung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Unterzeichnet wurde das Protokoll gemäss einem EFD-Communiqué von Staatssekretär Michael Ambühl und Dave Hartnett, dem Leiter der britischen Steuerbehörde.
Der Kerngehalt des Abkommens bleibt bestehen. Zinszahlungen werden vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass britische Steuerpflichtige ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten können.
Keine Quellensteuer
Neu sind Zinszahlungen vom Anwendungsbereich des Abkommensausgenommen. Gemäss den Unterlagen des EFD soll auf Zinszahlungen die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer nicht erhoben werden, soweit ein Steuerrückbehalt nach dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist (zurzeit 35 Prozent). In diesem Fall ist aber zusätzlich zum Steuerrückbehalt eine Abgeltungszahlung von 13 Prozent zu leisten.
Damit wird sichergestellt, dass britische Steuerpflichtige ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten können und sie ihre Steuerpflicht damit erfüllen. Faktisch bleibt es für die Bankkunden beim ursprünglich vereinbarten Satz von 48 Prozent, lediglich die Rechtsstruktur ändert sich.
Aufgrund der Änderung muss die Schweiz nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen auf ihren Anteil an den Einnahmen aus dem Zinssteuerrückbehalt verzichten. 2010 waren dies rund 6 Millionen Schweizer Franken.
Das Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen soll Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit des Abkommens mit EU-Recht ausräumen.
EU-Kommission prüft
Die EU-Kommission wird die ergänzende Vereinbarung zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien prüfen. Hauptproblem dürfte die abgeltende Wirkung bleiben.
EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso erklärte vor den Medien in Brüssel, die „EU-Kommission wird nie ein bilaterales Abkommen eines Mitgliedstaates mit einem Drittstaat wie der Schweiz akzeptieren, wenn es nicht vollkommen in Einklang ist mit dem EU-Recht“.