In der römisch-katholischen Kirche sollen allein Bischöfe, Priester sowie Laien mit bischöflichem Auftrag Leitungsvollmacht wahrnehmen dürfen. Staatskirchenrechtliche Körperschaften dagegen, etwa Kirchgemeinden, sollen rein administrativen Charakter haben und die Kirche nicht vertreten können.
Das hält die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) in ihrem Vademecum zum Schweizer Staatskirchenrecht fest, über das die Zeitungen «NZZ am Sonntag» und «SonntagsBlick» berichteten und das auch der Nachrichtenagentur sda vorliegt.
Verabschiedet hat die SBK das Papier einstimmig, wie sie mitteilte. Hintergrund sind «verschiedene Ereignisse der letzten Jahre», wie die Bischofskonferenz dazu schriftlich ausführte.
Das staatskirchenrechtliche System soll gemäss den Empfehlungen der SKB so reformiert werden, dass es «dem Selbstverständnis und den Bedürfnissen der katholischen Kirche besser entspricht».
«Helfender Charakter»
Unter anderem halten die Bischöfe fest, dass vom Staat geschaffene Körperschaften – zum Beispiel Kantonalkirchen oder Kirchgemeinden – lediglich «helfenden Charakter» haben können. Zwei nebeneinander stehende Leitungen könne es aus theologischen Gründen nicht geben.
Wer für eine Kirchgemeinde oder eine Kantonalkirche tätig ist, handle nicht im Namen der Kirche, sondern im eigenen Namen. Körperschaften und ihre Angestellten seien keine Repräsentanten der katholischen Kirche gegenüber dem Staat.
Die Bischöfe halten deshalb fest, dass für staatskirchenrechtliche Körperschaften bestimmte Begriffe nicht mehr gebraucht werden dürfen: Das Wort «Kirche» zum Beispiel, das in der Theologie oder im kirchlichen Recht bereits verwendet wird, soll vermieden werden, wenn von diesen Körperschaften gesprochen wird.
Zusammenarbeit verbindlich regeln
Körperschaften handelten auf Grund staatlichen Rechts unabhängig von der kirchlichen Leitung, hält die SBK fest. Die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kirche müsse verbindlich geregelt werden, etwa wenn es um die finanzielle Unterstützung der Diözese und die Finanzierung von Institutionen der Kirche gehe.
Auch wenn staatskirchenrechtliche Institutionen kirchliche Werke und deren Angestellte finanzierten, beispielsweise in den Sparten Medien, Bildung und Sozialem: Die Leitungsverantwortung liegt nach Auffassung der SBK allein beim Bischof.
Reformen verlangt die SBK auch bei der Pfarrwahl. Nach kanonischem Recht würden Pfarrer vom Bischof eingesetzt, begründet sie das. Bestehen Pfarrwahlrechte durch die Kirchgemeinde, empfehlen die Bischöfe «parallele Rechtsakte»: demokratische Wahl durch die Gemeinde, Einsetzung nach kirchlichem Recht durch den Bischof.
Abschaffen will die SBK die Wiederwahl von Pfarrern. Pfarrer für beschränkte Amtszeiten zu wählen, steht laut Vademecum «im Gegensatz zur üblicherweise unbefristeten kanonischen Ernennung».
«Keine Kantonalkirche offiziell vertreten»
Die Empfehlungen der SBK seien Resultat eines Prozesses, der vor ein paar Jahren an einer Tagung der SBK begonnen habe, sagte Paul Weibel, Mitglied der von der SBK eingesetzten zuständigen Kommission. Das Papier gebe Empfehlungen für dringende Reformen. Die SBK habe seit langem bestehende Probleme benennen wollen.
«Was die Zuständigen daraus machen, ist eine andere Frage», sagte Weibel. Denn die Bischöfe könnten ihre Empfehlungen nicht durchsetzen. Das sei Aufgabe der zuständigen Gesetzgeber.
Die katholische Kirche im Kanton Zürich hat die Empfehlungen der SBK erst am Freitag erhalten, wie Sprecher Aschi Rutz auf Anfrage sagte. Inhaltlich wolle sich die Kantonalkirche deshalb noch nicht äussern. In der Kommission, die das Vademecum erarbeitet habe, sei keine Kantonalkirche offiziell vertreten gewesen.
Rutz kritisierte das einseitige Vorgehen der SBK: «Es ist schwierig, wenn zwei Seiten partnerschaftlich zusammenarbeiten und Vorschläge für Verbesserungen nur von einer Seite kommen.» Eine Verbindung mit der Kontroverse zwischen dem Bistum Chur und Zürich steht für ihn nicht im Vordergrund: «Die Vorschläge kommen ja von der SBK.»
Den Vorwurf von Rutz, das Vorgehen der SBK sei einseitig, wies Weibel zurück: Die kantonalen Körperschaften seien in der Kommission vertreten gewesen.