Zwei aussereheliche Töchter eines eingebürgerten Türken erhalten ebenfalls den Schweizer Pass. Dass ihr Vater nach Ansicht des Kantons Solothurn „hochgradig rechtsmissbräuchlich“ gehandelt hat, darf laut Bundesverwaltungsgericht keine Rolle spielen.
Der heute 54-jährige Mann hatte 1988 eine Schweizerin geheiratet. Gestützt auf diese Ehe wurde der Türke 1995 im Kanton Solothurn erleichtert eingebürgert. Zwei Jahre später liess sich das Paar scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann in seiner Heimat mit einer türkischen Frau bereits eine aussereheliche Tochter.
Kein Pass für älteste Tochter
Innerhalb von 15 Monaten nach der Scheidung gebar seine türkische Partnerin zwei weitere Mädchen. 2002 anerkannte der Vater die drei Kinder offiziell und übersiedelte zu seiner Zweitfamilie in die Türkei. 2008 stellte er auf Basis seines eigenen Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Töchter.
Das Bundesamt für Migration hiess die Gesuche 2010 trotz des Widerstands des Kantons Solothurn gut. Der Kanton gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, dass der Vater mit seinem Vorgehen „hochgradig rechtsmissbräuchlich“ gehandelt habe.
Die Richter in St. Gallen haben die Beschwerde nun in Bezug auf die älteste Tochter gutgeheissen. Laut Gericht hat der Vater bei ihrer Geburt selber noch nicht über den Schweizer Pass verfügt, womit für sie kein Bürgerrecht abgeleitet werden kann. Die zwei anderen Mädchen würden die Einbürgerungsvoraussetzungen dagegen erfüllen.
Integriert ohne Besuch der Schweiz
Laut Gericht könne die beiden „sinngemäss“ als integriert gelten, obwohl sie noch nie in der Schweiz waren. Das Gesetz stelle in solchen Fällen keine hohen Anforderungen. Es genüge, dass sie in der Türkei mit ihrem Vater zusammenlebten, an einer Privatschule Deutsch lernten und die Sprache „mittelmässig“ beherrschten.
Was den vom Kanton geltend gemachten Rechtsmissbrauch durch den Vater betrifft, verweist das Gericht darauf, dass gemäss der bis im Februar 2011 geltenden Gesetzeslage eine Nichtigerklärung der Einbürgerung innert fünf Jahren möglich gewesen ist. Die Frist sei mittlerweile zwar auf acht Jahre erhöht worden.
Allerdings habe der Gesetzgeber damit auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Nichtigerklärung der Einbürgerung zeitlich nicht unbegrenzt möglich sei. Laut Lukas Schönholzer, Leiter der Abteilung Bürgerrecht beim Kanton Solothurn, ist über einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht noch nicht entschieden.