Schwerer Fall von Drogendelikt auch bei blossem Versuch möglich

Eine Verurteilung für ein mengenmässig schweres Drogendelikt ist auch möglich, wenn der Deal gar nicht zustande gekommen ist. Das Bundesgericht hat das Urteil gegen einen Solothurner bestätigt, der für einen Kokaintransport vergeblich nach Madrid gereist ist.

Das Bundesgericht in Lausanne (Archiv) (Bild: sda)

Eine Verurteilung für ein mengenmässig schweres Drogendelikt ist auch möglich, wenn der Deal gar nicht zustande gekommen ist. Das Bundesgericht hat das Urteil gegen einen Solothurner bestätigt, der für einen Kokaintransport vergeblich nach Madrid gereist ist.

Der Mann war 2006 von einer dominikanischen Drogenbande für 2000 Franken angeheuert worden, um mindestens einen Liter flüssiges Kokaingemisch von Spanien in die Schweiz einzuführen. In Madrid kam es aus unbekannten Gründen nicht zur Übergabe der Drogen, worauf der Betroffene unverrichteter Dinge in die Schweiz zurückreiste.

Irgendwie flog die Sache trotzdem auf, und der Mann wurde 2011 vom Solothurner Obergericht für den Versuch eines mengenmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikts schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn dafür und wegen anderen, kleineren Drogendelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen à 110 Franken.

Schwerer Fall ab 18 Gramm

Vor Bundesgericht hatte der Verurteilte erfolglos argumentiert, dass beim blossen Versuch kein schwerer Fall vorliegen könne. Ein Schuldspruch für ein qualifiziertes Drogendelikt sei nur möglich, wenn er tatsächlich eine grosse Menge an Kokain eingeführt hätte. Die Richter in Lausanne sehen dies jedoch anders.

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass bei Kokain ab einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff ein schwerer Fall vorliegt. Der Betroffene bestreite nicht, dass er den Willen zur Tat gehabt habe und seinen Plan ohne Weiteres hätte umsetzen können. Das Delikt sei zwar unvollendet geblieben, aber an sich immer noch möglich.

Damit sei der Tatbestand für eine Verurteilung wegen Versuchs zum mengenmässig schweren Drogenhandel erfüllt. Zwar bestehe ein Beweisproblem bezüglich des Gehalts an reinem Wirkstoff in dem letztlich nicht eingeführten Kokaingemisch. Vernünftigerweise dürfe aber von Drogen mittlerer Qualität ausgegangen werden. (Urteil 6B_509/2011 vom 13.2.2012; BGE-Publikation)

Nächster Artikel