Bushra al-Assad ist vor Bundesverwaltungsgericht mit der Forderung abgeblitzt, die gegen sie verhängte Einreisesperre und die Einfrierung ihres Vermögens aufzuheben. Das Gericht geht davon aus, dass sie auch nach ihrem Umzug nach Dubai vom Regime unterstützt wird.
Bushra al-Assad hat sich in ihrer Beschwerde auf Grundrechte wie die Bewegungsfreiheit und die Eigentumsgarantie berufen. Sie darf aufgrund der verhängten Sanktionen gegen Syrien beziehungsweise Exponenten dieses Landes, nicht in die Schweiz einreisen. Zudem ist ihr Vermögen, wie das anderer Personen um den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad eingefroren.
Bushra al-Assads Ehemann, Assef Schaukat, gehörte zum engsten Machtzirkel um den Präsidenten. Er starb 2012 bei einem Attentat. Danach zog Bushra al-Assad mit ihren fünf Kindern nach Dubai, wo sie den Schutz der Herrscherfamilie geniesst.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid festhält, sind weder der Tod von Assef Schaukat noch das Exil ein Hindernis für Bushra al-Assad, um weiterhin Kontakte zum syrischen Regime zu unterhalten. Aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit bleibe ihr nichts anderes übrig, als zu ihrem Bruder zu halten.
Würden die Sanktionen gegen Bushra al-Assad aufgehoben, würde auch für die restlichen Familienmitglieder ein Schlupfloch geöffnet, um die Massnahmen zu umgehen. Der Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-2770/2012 vom 08.07.2014)