Das Bundesgericht stützt ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts: Ein Landwirt in Deitingen SO erhält nur 210’000 Franken Schadenersatz für einen Schweinestall, den er trotz ursprünglich erteilter Baubewilligung nicht mehr betreiben darf.
Damit endet ein über zehn Jahre andauernder Rechtsstreit. Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde müssen die Summe je zur Hälfte berappen. Der Bauherr hatte rund 670’000 Franken gefordert.
Der Agraringenieur hatte im August 2000 von der Gemeinde die Bewilligung erhalten, einen alten Schweinestall auszubauen. Allerdings war dieser zu nahe am Wohngebiet erstellt worden, was bei der Baubewilligung übersehen wurde. Auch wurden mit rund 50 Schweinen mehr gehalten, als dies im alten Stall möglich war.
Klagen von Anrainern wegen Geruchsimmissionen führten dazu, dass die Baubewilligung nach einem ersten Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts in dieser Sache im Januar 2007 widerrufen wurde. Der Bauherr stellte deshalb je ein Schadenersatzgesuch bei der Gemeinde und dem Kanton Solothurn, die die Forderung abwiesen.
Wie das Bundesgericht nun festhält, hat das Verwaltungsgericht den Schadenersatz korrekt berechnet. Es hat den Landwirt so gestellt, als ob die Baubewilligung nie erteilt worden wäre. Das heisst, dass ihm der Zeitwert für die Investition für den Stall, die Abbruch- und Stilllegungskosten und die Kosten für das Widerrufsverfahren der Baubewilligung von Gemeinde und Kanton je zur Hälfte erstattet werden müssen.
Gekürzt hat das Verwaltungsgericht diesen Betrag um 20 Prozent wegen des Selbstverschuldens des Ingenieurs. Dieser habe aufgrund seiner Ausbildung damit rechnen müssen, dass die Bewilligung wegen Unterschreitung des Mindestabstandes zum Siedlungsgebiet widerrufen wird. (Urteil 2C_960/2013, 2C_968/2013 und 2C_973/2013 vom 28.10.2014)