In Gebieten mit Nacht-Fluglärm sollen künftig Einzonungen und Erschliessungen möglich sein. Der Aargauer Regierungsrat befürwortet im Grundsatz die entsprechende Revision der Lärmschutz-Verordnung des Bundes. Er bringt jedoch zahlreiche Vorbehalte an.
Die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorgeschlagene Revision betrifft im Aargau vor allem den östlichen Kantonsteil. Der Nachtflugbetrieb am Flughafen Zürich verursacht in Teilen des Ostaargaus Fluglärm, der die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung überschreitet.
Nach heutiger Regelung dürfen in den betroffenen Gebieten keine neuen Bauzonen geschaffen und bestehende Bauzonen nicht neu erschlossen werden.
Das UVEK will den Interessenkonflikt zwischen Lärmschutz der Bevölkerung und Siedlungsentwicklung entschärfen. Konkret sollen die Planungs- und Immissionsgrenzwerte für den Nachtflugbetrieb als eingehalten gelten, wenn die Gebäude gut schallisoliert sind.
Zudem sollen die Schlafräume über Fenster verfügen, welche sich in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliessen und in flugfreien Zeiten automatisch öffnen lassen. Zudem müssen die Grenzwerte am Tag eingehalten sein. In der Zeit zwischen 24 Uhr und 6 Uhr dürfen keine Flugzeuge fliegen.
Regierung gegen Nachtbetrieb des Flughafens
Der Aargauer Regierungsrat stützt diese Stossrichtung. Die Siedlungsentwicklung in den betroffenen Gebieten im Ostaargau dürfe nicht eingefroren werden, heisst in der am Freitag veröffentlichten Stellungnahme an das Bundesamt für Umwelt.
Letztlich müsse jedoch das Umweltschutzgesetz angepasst und nicht einfach die Verordnung geändert werden. Die Abweichung vom Vorsorgeprinzip dürfe zudem nur zurückhaltend angewendet werden.
Die Abweichung vom Verursacherprinzip dürfe auch nicht als Freipass für den Flughafen-Nachtbetrieb von 22 bis 24 Uhr missbraucht werden. Der Flughafen Zürich sei nach wie vor verpflichtet, alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelastung zu reduzieren. Anderenfalls würde der Schutz der Bevölkerung ausgehöhlt.