Das Bundesverwaltungsgericht hat den von der Solothurner Regierung festgelegten Taxpunktwert für Leistungen frei praktizierender Physiotherapeuten aufgehoben. Für die Bestimmung eines Wertes fehlt gemäss Gericht die Berechnungsgrundlage. Diese müsse gesamtschweizerisch festgelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt damit seine Rechtsprechung im Streit um den Taxpunktwert bei physiotherapeutischen Leistungen fort. Gleichlautende Entscheide fällte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Kantone Aargau, Basel, Zürich und St. Gallen.
Als Grund für den rechtskräftigen Entscheid nennt das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen einer nationalen Tarifstruktur. Der Bundesrat hatte im Juli 1998 zuletzt einen entsprechenden Tarifvertrag für Physiotherapeuten genehmigt. Darauf basieren die Berechnungen der Taxpunktwerte der jeweiligen Kantone.
Die Tarifverträge sind im Dezember 2009 vom Verband der Schweizer Physiotherapeuten (physioswiss) gekündigt worden. Später wurden auch die kantonalen Verträge gekündigt, so dass seit dem 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur mehr besteht für Physioleistungen, die in einer freien Praxis erbracht wurden.
Der Solothurner Regierungsrat legte am 2. Juli 2013 einen Taxpunktwert von 1.06 Franken fest – eine Erhöhung um 11 Rappen. Dieser Wert sollte rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 gelten. Dagegen wehrten sich mehrere Krankenkassen.