Mit der Verordnung gegen die Abzockerei hat der Bund den richtigen Ton getroffen. Dieser Meinung sind alle Parteien und auch der Wirtschaftsdachverband economiesuisse, wie sich in der Anhörung zeigte. Einzelne Bestimmungen und der Titel stossen dennoch auf Widerstand.
Nach dem deutlichen Ja zur Abzocker-Initiative im März hat das Justizdepartement die «Verordnung gegen die Abzockerei» erarbeitet, die das Anliegen des Volksbegehrens umsetzen soll. Diese wird solange gelten, bis das Parlament die neuen Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesstufe umgesetzt hat.
Der Verordnungsentwurf halte sich eng an den Wortlaut des Verfassungstextes, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga bei der Eröffnung der Anhörung vor rund eineinhalb Monaten. Dem pflichten auch die Parteien bei. Für das rasche Vorgehen des Bundes erhält Sommaruga Lob von den verschiedensten Seiten.
Auch der Arbeitgeberverband und der Pensionskassenverband unterstützen den Entwurf grundsätzlich. «Unnötige Verkomplizierungen und bürokratische Leerläufe» seien weitgehend vermieden wurden, schreibt der Dachverband economiesuisse.
Wahl des Verwaltungsrats
Einzelne Punkte stehen dennoch in der Kritik. Die FDP beispielsweise lehnt die Bestimmung ab, die den Aktionären die Kompetenz gibt, den Verwaltungsrat zu wählen. Dieser müsse die Freiheit haben, sich selbst zusammenzustellen, schreibt die FDP in ihrer Vernehmlassungsantwort.
Die SP und die Grünen wiederum wollen den Aktionären mehr Rechte geben. Sie fordern, dass die Aktionäre ein Vergütungsmodell für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat vorschlagen können, wenn sie den Vorschlag des Verwaltungsrats ablehnen.
Kritik an Strafbestimmungen
CVP und BDP stören sich daran, dass die Verordnung Strafbestimmungen enthält. Deren Ausarbeitung sei Aufgabe der beiden Kommissionen für Rechtsfragen im Parlament, sagte Caroline Brennecke, Koordinatorin Westschweiz der BDP, auf Anfrage. Die CVP schreibt, sie werde bei der Umsetzung der Volksinitative auf Gesetzesstufe genau darauf achten, wie die Strafbestimmungen ausgestaltet würden.
Inhaltliche Kritik an den Strafbestimmungen äussert economiesuisse. Der Eindruck, dass Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats stets mit einem Bein im Gefängnis stünden, müsse unbedingt verhindert werden, schreibt der Wirtschaftsdachverband. Er schlägt zahlreiche Änderungen an den Strafbestimmungen vor.
Pensionskassen: Ausgewogener Vorschlag
Die Pensionskassen erachten den Verordnungsentwurf als ausgewogen. Er schaffe keine zu schweren Belastungen, urteilt der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP. Die Verordnung verpflichte die Pensionskassen zwar dazu abzustimmen, wenn sie Aktien halten. Sie räume ihnen aber auch das Recht ein, sich der Stimme zu enthalten, wenn dies im Interesse der Versicherten ist.
Genau diese Bestimmung kommt bei der SP und den Grünen nicht gut an. Sie fordern, dass eine Enthaltung oder der Verzicht auf eine Stimmabgabe durch eine Vorsorgeeinrichtung nur in Ausnahmefällen möglich sein soll. Die Aktionärsvereinigung Actares fordert, dass die Transparenz bei der Stimmabgabe der Pensionskassen immer gewährleistet sein muss.
«Unpassender Titel»
Kein Freude haben die bürgerlichen Parteien und die economiesuisse am Titel der Verordnung. Dieser sei unpassend, denn mit «Abzockerei» habe der Inhalt der Verordnung nichts zu tun, sondern vielmehr mit der Stärkung der Aktionärsrechte, schreibt die SVP. Die CVP fordert, dass der Begriff «Abzockerei» aus der ganzen Verordnung gestrichen werde.
Zum Inhalt der Verordnung äusserte sich die SVP im Anhörungsverfahren nicht im Detail. Diese Auseinandersetzung werde im Gesetzgebungsprozess erfolgen, schreibt die SVP. Das Initiativkomitee will sich erst kommende Woche zur Verordnung äussern.
Die Stellungnahme des Initiativkomitees lag am Sonntag nicht vor. Ständerat Thomas Minder zeigte sich in einem Interview mit der Zeitung «La Liberté» vom Samstag aber grundsätzlich zufrieden mit dem Entwurf. Insgesamt trage dieser seiner Botschaft Rechnung, sagte Minder.
Unzufrieden zeigte er sich aber mit der Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anpassung von Statuten und Reglementen. So werde die Verordnung möglicherweise sogar vom Gesetz überholt.