Die Auseinandersetzung zwischen einem Sozialhilfebezüger und der aargauischen Gemeinde Berikon ist um ein Kapitel reicher. Damit der Mann nachträglich, wie vom Bundesgericht angeordnet, in den Genuss von Sozialhilfe kommt, muss er seine Ausgaben für die fragliche Zeit mit Belegen dokumentieren.
Dies hat die Beschwerdestelle des kantonalen Sozialdienstes entschieden. Balz Bruder, Mediensprecher des aargauischen Departements Gesundheit und Soziales, bestätigte am Mittwoch eine entsprechende Meldung der Lokalzeitung «Wohler Anzeiger».
Der Mann wird der Gemeinde nun detailliert aufzeigen müssen, welche Auslagen er im Zeitraum zwischen November 2011 und Januar 2013 gehabt hat. Dies ist auch im Sinne der Gemeinde Berikon. «Wir haben dies immer so gefordert», sagte die zuständige Gemeinderätin Rosmarie Groux (SP) auf Anfrage.
Der Fall des Sozialhilfebezügers von Berikon hatte Anfang Jahr schweizweit für Schlagzeilen gesorgt. Zugleich löste das Bundesgerichtsurteil landesweite Diskussionen um die Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Einzelne Gemeinden, darunter auch Berikon, traten aus der SKOS aus.
Das Bundesgericht war im November 2012 zum Schluss gekommen, dass die Gemeinde Berikon einem heute 22-jährigen Mann zu unrecht die Sozialhilfe strich, weil er jegliche Kooperation verweigert hatte.
Zuvor hatte bereits das Aargauer Verwaltungsgericht den Beschluss der Gemeinde aufgrund einer Beschwerde des Mannes aufgehoben. Das Gericht verfügte jedoch eine befristete Kürzung der Sozialhilfe. Die Gemeinde zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter – und unterlag.
Gemäss Bundesgericht sei die Streichung der Leistung nur bei einem «rechtsmissbräuchlichen Verhalten» möglich. Das müsse die Gemeinde beweisen können. Berikon hatte es jedoch unterlassen, die Schritte gegen den Mann mit Verfügungen juristisch abzusichern.
Der Mann bezieht seit 2008 Sozialhilfe. Er nahm wiederholt Gesprächstermine nicht wahr. Er verweigerte eine Ausbildung und eine Arbeitssuche. Der Mann hat der Gemeinde inzwischen den Rücken gekehrt und sich in einer anderen Gemeinde in der Region niedergelassen.