DNA-Profile dürfen auch zur Verhinderung zukünftiger Verbrechen erhoben und gespeichert werden. Das Bundesgericht erinnert an seine wenig bekannte Praxis im Fall eines Schwyzers, den die Furcht vor erleichterter Überführung von der Begehung weiterer Gewalttaten abhalten soll.
Der Mann war 2005 wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aktuell läuft gegen ihn eine Strafuntersuchung, weil er gegenüber seiner Frau erneut gewalttätig geworden sein soll. Zudem wird ihm angelastet, einen Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse geschlagen und eine Anwältin bedroht zu haben.
Gesetzlich gedeckt
Die Staatsanwaltschaft führte beim Betroffenen im vergangenen Herbst eine erkennungsdienstliche Behandlung durch und machte dabei unter anderem einen Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse mit anschliessender Speicherung. Nach dem Schwyzer Kantonsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Er hatte argumentiert, dass die Erhebung seines DNA-Profils einzig zwecks Aufklärung künftiger Delikte angeordnet worden sei. Das sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass gemäss DNA-Profil-Gesetzes mit Hilfe von DNA-Vergleichen auch Wiederholungstäter rascher erkannt werden sollen.
Risiko weiterer Gewaltdelikte
Dies schliesse gemäss Rechtsprechung auch die Aufklärung künftiger Delikte ein. Die Erstellung eines DNA-Profils könne so auch präventiv wirken. Im konkreten Fall bestehe angesichts der Vorgeschichte des Betroffenen ein gewisses Risiko für die Begehung weiterer Delikte gegen die körperliche Integrität.
Der Mann wisse nun, dass er in einem solchen Fall aufgrund der Speicherung seines DNA-Profils auch ohne Tatzeugen mit einer Überführung rechnen müsse. Die Massnahme könne deshalb präventiv wirken und zum Schutz potentieller Opfer beitragen. Zudem könne verhindert werden, dass Unschuldige verdächtigt würden.