Sportarzt der Olympia-Mannschaft verurteilt

Das Bezirksgericht Zürich hat am Freitag den Chefarzt des Swiss Olympic Medical Centers wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz verurteilt. Er muss 9553 Franken unrechtmässige Einnahmen an den Staat abliefern.

Eingang des Bezirksgerichts Zürich (Symbolbild) (Bild: sda)

Das Bezirksgericht Zürich hat am Freitag den Chefarzt des Swiss Olympic Medical Centers wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz verurteilt. Er muss 9553 Franken unrechtmässige Einnahmen an den Staat abliefern.

Der Mediziner hat das zeitweise verbotene Arzneimittel GC an Sportler abgegeben. Laut Statthalteramt des Bezirks Zürich bezog er zwischen Mai 2004 und Mai 2006 rund 880 Dosen der Arthrose-Mittels GC und setzte es vorwiegend im Sportbereich ab. Dabei soll er Einnahmen von über 25’000 Franken erzielt haben.

Das Medikament, das vor der Abnützung des Knorpels bei Hochleistungssportlern schützen soll, war damals vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nicht zugelassen. Dieses erhob in der Folge Strafanzeige.

Das Statthalteramt hatte den Chefarzt bereits im Februar 2010 mit 300 Franken gebüsst und verpflichtet, die unrechtmässigen Einnahmen dem Fiskus abzuliefern. Der Mediziner erhob Einsprache. Sein Rechtsanwalt verlangte Freispruch und machte einen Verbotsirrtum seines Klienten geltend. Zudem sei GC heute völlig legal.

Der Mediziner selbst führte aus, dass er sich damals auf die Angaben des Pharma-Vertreters verlassen habe. Er habe lediglich versucht, seinen Sportlern mit GC ein dopingfreies Nahrungsergänzungsmittel abzugeben.

Trotz Schuldspruch keine Strafe

Das Gericht sprach ihn dennoch schuldig und führte aus, dass der Sportarzt sich hätte erkundigen müssen. Es lastete ihm eine fahrlässige Unterlassung an. Trotz des Schuldspruchs verhängte das Gericht jedoch keine Strafe.

Einerseits sei das Präparat heute legal. Andererseits habe sich der Mediziner nicht bereichern wollen, hielt die zuständige Einzelrichterin fest.

Auch bei der Ersatzforderung ging das Gericht nur vom persönlichen Gewinn und nicht vom gesamten Verkaufspreis aus. Statt über 25’000 Franken muss der Mediziner nur 9553 Franken an den Staat bezahlen. Ausserdem muss er die Gerichtskosten von 1’200 Franken tragen.

Der Rechtsanwalt des Arztes kündigte kurz nach der Urteilseröffnung Berufung gegen den Entscheid an. Das Bezirksgericht Zürich hat in den letzten Monaten weitere Strafprozesse gegen andere Ärzte bezüglich GC durchgeführt. Allerdings wurde erst jetzt das erste Urteil eröffnet.

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