Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz in Solothurn hat die Sportschützen Leberberg nicht als Schiessverein anerkannt, der auch das Feldschiessen oder das Obligatorische anbieten darf. Nach welchen Kriterien es entschieden hat, ist gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unklar.
Deshalb muss das Amt nochmals über die Bücher. Es stellte lediglich fest, dass in der Gemeinde Selzach SO kein Bedürfnis für die Anerkennung eines weiteren Schiessvereins für das Schiesswesen ausser Dienst bestehe.
Derzeit wird das Obligatorische Schiessen beziehungsweise das Feldschiessen in Selzach von den Sportschützen Selzach-Altreu angeboten. 2013 absolvierten bei diesem Verein 68 Personen das Obligatorische und 46 Teilnehmer das Feldschiessen.
Bei den Sportschützen Leberberg seien wahrscheinlich nur fünf bis zehn Pflichtschützen zu erwarten, schreibt das Amt als Begründung für seinen negativen Bescheid.
Die beschwerdeführenden Sportschützen Leberberg haben jedoch aufgezeigt, dass bei verschiedenen Vereinen im Kanton Solothurn nur wenige Schützen die genannten Schiessen absolvieren. In den drei Vereinen der Stadt Olten sollen insgesamt nur 26 Personen das Obligatorische Programm geschossen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Beschwerde der Sportschützen Leberberg gutgeheissen und den Amtsentscheid zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Es muss seine Entscheidpraxis aufzeigen und damit auch, ob es das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt hat. (A-3671/2014 vom 04.03.2015)